Verfassungsbeschwerde gegen ungleiche Besteuerung von Abfindungen und Aufgabegewinnen

Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, wird für diese weder ein Freibetrag noch ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Lediglich die so genannte Fünftel-Regelung, die eine Erhöhung der Progression verhindern soll, kommt zur Anwendung. Doch diese bewirkt in vielen Fällen keine nennenswerte Steuerminderung, denn die Steuersätze selbst von Facharbeitern nähern sich der 40-Prozent-Marke. Das heißt, mittels Fünftel-Regelung wird der (Grenz-) Steuersatz vielleicht von 42 auf 38 Prozent gesenkt, aber nicht wesentlich darunter.

Ganz anders sieht die Sache bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden aus: Sofern diese Personengruppe ihre Tätigkeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres einstellt, wird ein eventueller Veräußerungs- oder Aufgabegewinn mit einem Freibetrag in Höhe von bis zu 45.000 EUR und einem ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des „normalen“ Steuersatzes belohnt. Weiterlesen