Wer aus einem Dienstverhältnis ausscheidet und noch eine Abfindung erhält, ist oft verwundert, wenn er erfährt, welchem Steuersatz die Abfindung unterliegt. Die so genannte Fünftel-Regelung des § 34 EStG bringt zumeist nur einen schwachen Trost. Interessanter kann es sein, die Vervielfältigungsreglung nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 40b EStG zu nutzen, also die Einzahlung (Umwidmung) einer Abfindung in eine Direktversicherung (oder Pensionskasse). Dabei gelten unterschiedliche Steuerregeln für Alt- und Neuverträge.
Wurde die Direktversicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen, kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Betrag von 1.752 Euro in die Direktversicherung eingezahlt und pauschal besteuert werden. Der so vervielfältigte Betrag vermindert sich um die pauschal versteuerten Versicherungsbeiträge, die im laufenden Jahr und in den vorangegangenen sechs Jahren in die Direktversicherung bereits eingezahlt wurden (§ 52 Abs. 52a EStG). Die Vervielfältigungsregel muss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Um die Vervielfältigungsregel nach altem Recht nutzen zu können, muss vor 2018 mindestens ein Beitrag mit 20 Prozent pauschal besteuert worden sein.
Bei neueren Verträgen mit Vertragsabschluss seit dem 1.1.2005 gilt: Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.
Aber wann ist ein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben? Weiterlesen