Dienstwagen: Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Arbeitnehmer, denen ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird, müssen die Privatnutzung entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der erstgenannten Pauschalmethode sind monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil zu versteuern. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Arbeitnehmer können dem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – teilweise – entgehen, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine so genannte Einzelbewertung der Fahrten durchführen, und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. Im Jahre 2019 ist eine wichtige Neuregelung zur oben bezeichneten Einzelbewertung zu beachten.

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Dienstwagen – viel Arbeit für Arbeitgeber ab 2019

Ursprünglich ist die Ein-Prozent-Regelung einmal ins Leben gerufen worden, um die Besteuerung der Überlassung von Dienstwagen möglichst einfach zu gestalten. Wir wissen, dass die Regelung – wie viele andere „Vereinfachungsregelungen“ auch – ihr Ziel verfehlt hat. Spätestens ab dem Jahre 2019 wird es aber noch besser. Es geht um die Besteuerung der Kfz-Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Tätigkeitsstätte.

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