Fahrtenbuchmethode: Es bleibt dabei – Schätzung von Benzinkosten unzulässig!

Wer sich der Mühe unterzieht und für seinen Dienstwagen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss dennoch alle Kosten einzeln und belegmäßig nachweisen – so der eiserne Grundsatz. Anders als bei der Nutzung eines privaten Kfz für Dienstreisen ist auch eine Schätzung von Treibstoffkosten nicht erlaubt. Das FG München hatte im Jahre 2018 entschieden, dass eine Schätzung von Aufwendungen selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).

Interessanterweise war es ebenjenes FG München, das von dem Grundsatz des Einzelnachweises ein Stück weit abgerückt ist (Urteil vom 16.10.2020, 8 K 611/19). Doch der BFH hat das Urteil wieder kassiert: Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – im Urteilsfall der Treibstoffkosten – schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ohne “Wenn und Aber” aus (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20). Weiterlesen

Fahrtenbuch: Welche Mängel sind verzeihlich?

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist – von ganz, ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen – die einzige Möglichkeit, um bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung zu entgehen. Doch ein Fahrtenbuch macht viel Arbeit und so ist es nicht verwunderlich, dass manch Steuerzahler versucht, diese Arbeit ein Stück weit zu reduzieren. Zudem können natürlich Fehler passieren. Und diese sind nach der Auffassung zahlreicher Finanzbeamter nicht zu tolerieren.

Selbst geringste Ungenauigkeiten gehören bestraft. Dabei hat der BFH bereits mit Urteil vom 10.4.2008 (VI R 38/06) entschieden, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führen. Weiterlesen

Einzelbewertung statt 0,03 Prozent-Regelung: Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs zulässig

Der Anteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens ist per Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Hinzu kommen noch 0,03 Prozent des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Teil vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben und stattdessen die so genannte Einzelbewertung vornehmen. Dann erfolgt eine Versteuerung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. In Coronazeiten ist die Einzelbewertung wichtiger denn je. Weiterlesen

Fahrtenbuchmethode bei Dienstwagen: Schätzung von Benzinkosten möglich?

Wer sich der Mühe unterzieht und für seinen Dienstwagen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss dennoch alle Kosten einzeln und belegmäßig nachweisen – so der eiserne Grundsatz. Anders als bei der Nutzung eines privaten Kfz für Dienstreisen ist auch eine Schätzung von Treibstoffkosten nicht erlaubt. Das FG München hatte im Jahre 2018 entschieden, dass eine Schätzung von Aufwendungen selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16). Doch jüngst hat ebenjenes FG München ein Urteil gefällt, das von dem Grundsatz des Einzelnachweises ein Stück weit abrückt (Urteil vom 16.10.2020, 8 K 611/19). Weiterlesen

Garagenkosten bei Dienstwagen – BFH muss entscheiden

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung ihres Dienstwagens entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme von laufenden Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil grundsätzlich. Umstritten ist aber, ob auch vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten, insbesondere anteilige Grundstückskosten für die zum eigenen Heim gehörende Garage, den Nutzungswert mindern.

In 2019 hat das FG Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Nach Auffassung der Richter erfolgt eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkw trägt. Nutzungsabhängige Kosten seien nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig (siehe Blog Beitrag von Christoph Iser: ” Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil des Dienstwagens?”)

Das FG Münster hatte in seinem genannten Urteil zwar die Revision zugelassen; diese ist jedoch von den Beteiligten nicht eingelegt worden.

Jüngst hat auch das Niedersächsische FG hat im Sinne des FG Münster entschieden. Weiterlesen

Fahrtenbuch oder “Das haben wir schon immer so gemacht”

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist – von ganz, ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen – die einzige Möglichkeit, um bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung zu entgehen.

Doch ein Fahrtenbuch ist lästig und macht viel Arbeit. Daher lotet der eine oder andere Inhaber eines Dienst- oder Firmen-Pkw gerne die Grenzen des Machbaren aus und schont seine Kräfte für die wichtigeren Dinge des Lebens. Sprich: Die Eintragungen liegen etwas unterhalb des Nötigsten. Seltsamerweise sind in der Vergangenheit viele Steuerpflichtige damit “durchgekommen.” War die Prüfung der Fahrtenbuchführung nicht gerade Veranlagungsschwerpunkt, haben zahlreiche Finanzbeamte die Fahrtenbücher wohl durchgewunken.

Aber dem Fiskus entrinnt niemand und so kommt irgendwann doch der Tag, an dem ein Fahrtenbuch intensiv geprüft und verworfen wird. Reflexartig entgegnen die Betroffenen in diesen Fällen, dass es in den Vorjahren nie Beanstandungen gab und man gar nicht wüsste, was denn eigentlich falsch sei. Weiterlesen

Fahrtenbuchführung: Nachlässigkeiten bei den Aufzeichnungen werden nicht verziehen

Fahrtenbücher sind ein gefundenes Fressen für jeden Betriebsprüfer. Wer notiert schon jede Tankfahrt? Und wer erfasst wirklich jede Fahrt zeitnah? Und so freuen sich die Prüfer zumeist über relativ leichte Mehrergebnisse. Dabei sind die Regelungen für die Führung eines Fahrtenbuchs eigentlich seit Jahren – wenn nicht gar seit Jahrzehnten – unverändert.

Wer also ein Fahrtenbuch führt, sollte es sorgfältig tun. Dies beweist auch ein aktuelles Urteil des FG Münster vom 11.10.2019 (13 K 172/17 E). Weiterlesen

Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung trotz arbeitsrechtlichen Vergleichs

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für dessen Privatnutzung zur Verfügung, ist diese zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt. Der Vorteil ist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Die Versteuerung scheidet zwar dann aus, wenn das Kfz nachweislich nicht zu Privatzwecken genutzt werden darf (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S.592 Tz. 2.8). Eventuelle Vereinbarungen in einem arbeitsrechtlichen Vergleich verhindern die Versteuerung aber nicht (FG Hamburg, Urteil vom 26.2.2019, 2 K 273/17).

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Erfolgt die Überlassung eines Dienstwagens zu Privatzwecken überhaupt entgeltlich?

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der in einem EU-Nachbarstaat ansässig ist, einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so stellt sich die Frage, wo die Leistung als ausgeführt gilt, an welchen Staat also Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Das FG des Saarlandes hat in dieser Sache nun den EuGH angerufen. Von besonderer Bedeutung ist an dem Vorlagebeschluss zudem, dass das FG die Frage aufwirft, ob die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung überhaupt eine sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer darstellt (FG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 18.3.2019, 1 K 1208/16).

Sollte der EuGH zu der Auffassung gelangen, dass gar keine entgeltliche Leistung vorliegt, würde das nicht nur grenzüberschreitende Fälle betreffen, sondern die umsatzsteuerliche Handhabung der Pkw-Gestellung insgesamt.

Es dürfte also ein spannendes Verfahren werden.

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Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines Dienstwagens

Schon in 2012 hat der BFH (Az: VIII R 42/09) klargestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge spricht, entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

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