Kein Wechsel der Veranlagungsart bei Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden

Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung? Für steuerliche Laien kann die Wahl der „richtigen“ Veranlagungsart schwierig sein, denn das Finanzamt prüft nichts von Amts wegen, welche Veranlagungsart die günstigere ist. Manchmal wählen Ehegatten die Einzelveranlagung und erkennen erst nach Ergehen der Steuerbescheide, dass sie – zusammengerechnet – eine wesentlich höhere Steuerschuld als in den Vorjahren haben. Oder umgekehrt: Bei genauerer – späterer – Prüfung stellen sie fest, dass die Einzelveranlagung die bessere Wahl gewesen wäre. Was also tun? Weiterlesen

Einzelveranlagung von Ehegatten: Positives BFH-Urteil zu Vorsorgeaufwendungen

Die Einzelveranlagung von Ehegatten hat vor einigen Jahren die getrennte Veranlagung abgelöst. Doch nach wie vor gibt es die eine oder andere Frage zur Einzelveranlagung, die von den Gerichten zu lösen ist. Jüngst musste sich der BFH mit der Frage befassen, wie Vorsorgeaufwendungen der Eheleute aufzuteilen sind.

Zunächst gilt: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG werden grundsätzlich dem Ehegatten zugerechnet, der die „Aufwendungen wirtschaftlich getragen“ hat (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Statt wirtschaftlicher Zuordnung können die Ehegatten aber auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen „jeweils zur Hälfte zugerechnet“ werden sollen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG). Hierzu genügt ein übereinstimmender Antrag. Weiterlesen

Immer wieder die Frage: Wann ist eine offenbare Unrichtigkeit gegeben?

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Es entspricht zwar der gesicherten Rechtsprechung des BFH, dass grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn sie für den zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts nur erkennbar gewesen wäre, wenn er die Steuererklärung eines Vorjahres bei der Veranlagung der Streitjahre zugezogen hätte. Insoweit mag zwar eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vorliegen, diese führt jedoch nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit. Weiterlesen