Abgrenzung selbständige und unselbständige Tätigkeit eines Steuerberaters

Die Tätigkeit des Steuerberaters kann sowohl in selbständiger als auch in unselbständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt werden. Bei freien Mitarbeitern stellt sich hier die Frage der Abgrenzung. Hierzu liefert ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2020 (S 24 BA 6242/18) Klarheit.

Der Streitfall

Die Klägerin – eine Steuerberaterin – unterstützte eine Kanzlei durch die Übernahme verschiedener Mandate. Bei der Übernahme eines Auftrags war sie direkte Ansprechpartnerin der Mandanten und bearbeitete den Fall bis zum Erstellen der Steuererklärung eigenverantwortlich und ohne zeitliche Vorgabe.

Die Steuerberaterin war nicht in den Betrieb eingegliedert. Ihr Aufenthalt in der Kanzlei beschränkte sich lediglich auf die Abholung oder Abgabe von Aufträgen. Die Arbeit erledigte sie zumeist in ihrem mit EDV, Rechenmaschine, Fachliteratur und Telefon ausgestatteten eigenen Büro.

Da die Klägerin ausschließlich mit 60 Prozent am erzielten Umsatz beteiligt wurde, war auch die Vergütung nicht arbeitnehmertypisch, sondern beinhaltete sowohl das Risiko der Klägerin, einen Vergütungsausfall zu erleiden, als auch die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren.

Ein Weisungsrecht der Auftraggeber, also der Kanzlei gegenüber der Klägerin war nach dem zugrunde liegenden „Beratervertrag“ ausgeschlossen. Es erfolgte auch keine einseitige Zuweisung von Mandanten.

Das Urteil des Sozialgerichts

Die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater, unbeschadet dessen, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und Angehöriger eines freien Berufs ist. Weiterlesen

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

In der vergangenen Woche hatte ich darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht wichtige Urteile zum Thema „Freie Mitarbeit von Honorarärzten in Krankenhäusern“ fällen wird. Die Entscheidungen liegen nun vor und dürften wohl nicht nur die betroffenen Ärzte und Krankenhäuser aufschrecken lassen, sondern allgemein viele „Freelancer.“ Der Einfachheit halber gebe ich hier zunächst die Pressemeldung des Bundessozialgerichts wieder:

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Freie Mitarbeit: Bundessozialgericht wird in Kürze wichtige Urteile fällen

In der kommenden Woche werden viele Pflegekräfte und Ärzte, wohl aber auch zahlreiche Steuerberater erwartungsvoll nach Kassel zum Bundessozialgericht (BSG) schauen. Denn dieses wird voraussichtlich am 4. und am 7. Juni zahlreiche wegweisende Urteile zur Frage der freien Mitarbeit bzw. Scheinselbstständigkeit fällen. Worum geht es?

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