Vorläufigkeit nur wegen Musterverfahrens: Darf dennoch zu Ungunsten der Steuerpflichtigen geändert werden?

§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestattet der Finanzverwaltung eine vorläufige Steuerfestsetzung unter anderem, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur einen speziellen Punkt des Steuerbescheides und nicht die gesamte Steuerfestsetzung eines Jahres. Ergeht ein Steuerbescheid nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig, weil das Finanzamt bewusst zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Vorgang noch einmal prüfen will, so ist es berechtigt, den Steuerbescheid später auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern.

Doch gilt dies auch im Falle des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO, also wenn ein Steuerbescheid nur wegen eines ausstehenden Musterverfahrens vorläufig ergeht? Diese Frage wird demnächst der BFH in dem Verfahren VI R 14/23 beantworten müssen. Die Vorinstanz, das FG Köln, hatte eine Änderung zulasten der Steuerpflichtigen verneint (FG Köln, Urteil vom 12.7.2023, 3 K 1356/22). Weiterlesen

Kindergeld, Abgeordnetenpauschale: Neue Musterverfahren, was nun?

Zwei neue, grundsätzliche Musterverfahren sind bei den Finanzgerichten anhängig. Der Kinderfreibetrag für das Kj 2014 ist zu niedrig (FG München 8 K 2426/15) und ein Steuerbürger hätte gerne eine Betriebsausgabenpauschale entsprechend den Bestimmungen für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages (Nieders. FG 7 K 128/15). Wie sollte die Praxis auf diese beiden Musterverfahren reagieren? Weiterlesen