Falsches Vertrauen auf einen Vorläufigkeitsvermerk – in Bayern hat man ein Einsehen

Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass die Vorläufigkeit nicht so umfassend war wie seinerzeit gedacht. Ist beispielsweise ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des “einfachen” Steuerrechts handelt. Im Blog-Beitrag „Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk“ habe ich diesbezüglich auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2018 (14 K 3172/17) hingewiesen.

Besonders ärgerlich ist das Ganze, wenn der Steuerbürger ursprünglich sogar Einspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt hatte, er aber vom Finanzamt zur Zurücknahme seines Rechtsbehelfs gedrängt wurde – mit dem Hinweis, der Steuerbescheid sei ja ohnehin vorläufig und eines Einspruches bedürfe es daher nicht. Angenommen, der BFH entscheidet in einem anderen Verfahren zugunsten der Steuerzahler, so kann „unser“ Steuerpflichtiger eine Änderung seines eigenen Bescheides nicht mehr erlangen, wenn der Vorläufigkeitsvermerk eben nicht so umfassend war wie es ihm vom Finanzamt vorgegaukelt wurde. Dumm gelaufen, kann man da nur sagen. Zuweilen wird den Steuerpflichtigen entgegengehalten, sie hätten sich ja die Auskunft eines Steuerberaters einholen können, um die damalige Aussage des Finanzamts zu überprüfen.

Immerhin gibt es nun eine erfreuliche Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern (Erlass vom 11.3.2024, S 0338.1.1-5/24 St43St 43). Danach gilt: Weiterlesen

§ 175b AO hebelt Bestandskraft von Steuerbescheiden zunehmend aus

Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Hier geht es beispielsweise um die Daten, die Arbeitgeber oder die Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung übermitteln.

Kürzlich hatte ich in dem Blog-Beitrag „Änderung nach § 175b Abs. 1 AO trotz korrekter Eintragungen des Steuerpflichtigen?“ ein Urteil des Niedersächsischen FG vorgestellt. Danach gilt: Wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung korrekte Angaben gemacht, das Finanzamt diese aber ignoriert oder gar gestrichen hat, spielt dies für die Möglichkeit einer späteren Änderung nach § 175b Abs. 1 AO keine Rolle (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.10.2022, 2 K 123/22).

In eine ähnliche Richtung geht nun ein Urteil des FG Münster: Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist  auch dann zulässig ist, wenn der Veranlagungsfehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre und das Finanzamt den Vorgang rechtlich geprüft hat (FG Münster, Urteil vom 14.8.2023, 8 K 294/23 E).

Hier noch einmal der Fall aus Niedersachsen: Weiterlesen

Änderung nach § 175b AO trotz korrekter Eintragungen des Steuerpflichtigen?

Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Hier geht es beispielsweise um die Daten, die die Deutsche Rentenversicherung (DRV) an die Finanzverwaltung übermittelt. § 175b AO korrespondiert sozusagen mit dem Vorteil, dass Steuerpflichtige die so genannten eDaten nicht mehr in ihrer Steuererklärung eintragen müssen. Dann soll dem Finanzamt aber die Gelegenheit gegeben werden, einen fehlerhaften Steuerbescheid später „ohne Weiteres“ ändern zu können – und zwar zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen.

Der BFH wird sich allerdings demnächst mit einer interessanten Fragestellung rund um die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO befassen müssen. Weiterlesen

Der bevorzugte Nacherbe und die Schenkungsteuer

Werden Testamente verfasst, sind diese oftmals von folgenden Gedanken getragen:

  1. das Vermögen soll langfristig erhalten bleiben,
  2. es soll in der Familie bleiben,
  3. es soll gerecht verteilt werden und
  4. der länger lebende Ehegatte soll angemessen versorgt sein.

Den Wunsch, dabei möglichst wenig Erbschaftsteuern entstehen zu lassen, lasse ich bei der Aufzählung einmal außen vor. Jedenfalls sehen Testamente vielfach Vor- und Nacherbschaften vor, das heißt, es wird beispielsweise vereinbart, dass der überlebende Ehegatte zunächst Vorerbe wird und die Kinder bei dessen Versterben Nacherben werden. Unterschieden wird zwar noch zwischen befreiter und nicht befreiter Vorerbschaft, doch letztlich ist beiden Fällen gemein, dass der länger lebende Ehegatte das Erbe zumindest der finanziellen Höhe nach erhalten muss.

Um es drastisch auszudrücken: Er soll das Erbe nicht verschleudern. Und er soll auch nicht eines der Kinder bevorzugen, indem er ihm Vermögenswerte überträgt, die das (Nach-)Erbe der anderen Kinder schmälern würden.

Doch wie ist die Praxis? Weiterlesen

Neue Tatsachen und grobes Verschulden im Zuge der Corona-Pandemie

Jens Spahn hat zu Beginn der Corona-Pandemie bekanntlich den Satz geprägt „Wir werden in ein paar Monaten einander wahrscheinlich viel verzeihen müssen“. Ob dieser Satz auch für das Steuerrecht gilt? Ich komme darauf, weil ich kürzlich wieder einmal einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stellen durfte und bereits innerhalb weniger Tage und nahezu reflexartig die Antwort des Finanzamts erhalten habe, dass den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen getroffen habe.

Nun gut, der Sachverhalt betraf einen Vorgang des Jahres 2018 und es wird sich zeigen müssen, ob das Finanzamt bei seiner Haltung bleiben kann. Ich frage mich aber, inwieweit ein „grobes Verschulden“ bei Sachverhalten des Jahres 2020 zu werten ist, genauer gesagt bei Erstellung der Steuererklärung im Jahre 2020. Weiterlesen

Nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung der Besteuerung von Kapitalerträgen

Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge ist vielfach höher als der individuelle Steuersatz eines Steuerpflichtigen. Daher erlaubt der Gesetzgeber in § 32 Abs. 6 EStG einen Einbezug der Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerveranlagung und eine Besteuerung zum individuellen Steuersatz. Dazu ist aber ein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG zu stellen. Zuweilen wird ein solcher Antrag vergessen oder er wird bewusst nicht gestellt, weil dieser aufgrund hoher Einkünfte sinnlos gewesen wäre. Doch manchmal hält das Leben Überraschungen bereit, zum Beispiel in Form eines geänderten Steuerbescheides mit erheblich niedrigeren Einkünften als im Ursprungsbescheid. Ist ein Antrag auf Günstigerprüfung in diesem Fall nachträglich zulässig?

Ja, sagt der BFH. Weiterlesen

Keine Änderung nach § 129 AO bei fortgesetzten Rechtsfehlern

Wer kennt es nicht: Bei der Erstellung einer Steuererklärung werden bestimmte – wenn nicht gar alle – Kennzahlen des Vorjahres einfach nur mit den aktuellen Werten überschrieben. Hoch lebe der Vorgang. DATEV, Elster und Co. machen es aber auch leicht. Jedenfalls kommt es wie es kommen muss: Ist eine Eintragung, etwa im Jahre 2016, rechtlich falsch gewesen, zieht sich der Fehler in den Folgejahren durch. Dann stellt sich die Frage, ob, wenn nicht schon der Steuerbescheid des Erstjahres, so doch wenigstens die Folgebescheide nach § 129 AO geändert werden können.

Doch jüngst hat der BFH entschieden, dass zunächst die Übernahme eines Eintragungsfehlers üblicherweise nicht zu einem eigenen Fehler der Finanzverwaltung führt und ein Steuerbescheid daher nicht nach § 129 AO geändert werden kann. Weiterlesen

Die Krux mit den Vorläufigkeitsvermerken

Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben und sich im Nachhinein herausstellt, dass zwar der Wortlaut eine umfassende Vorläufigkeit hergab, die Finanzverwaltung (und auch die Gerichte) aber den Sinn und Zweck bzw. den Kontext des Vorläufigkeitsvermerks in ihre Betrachtung einbeziehen. Anders ausgedrückt: Ist ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des “einfachen” Steuerrechts handelt. Im Blog-Beitrag „Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk“ habe ich diesbezüglich auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2018 (14 K 3172/17) hingewiesen. Weiterlesen

Offenbare Unrichtigkeit: BFH weist Freibrief des FG Köln zurück

Kann ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden, obwohl die Veranlagung von mehreren Finanzbeamten und sogar vom Sachgebietsleiter geprüft worden ist? Wenn es nach dem FG Köln gegangen wäre, hätte die Antwort gelautet: Ja, der Bescheid kann dennoch geändert werden (Urteil vom 14.6.2018, 15 K 271/16). Das Urteil des FG Köln wäre ein Freibrief für die Finanzverwaltung gewesen, Änderungen nach § 129 AO durchzuführen. Doch glücklicherweise hat der BFH diesem Unfug soeben ein Ende bereitet. Weiterlesen

Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk

Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben und sich im Nachhinein herausstellt, dass zwar der Wortlaut eine umfassende Vorläufigkeit hergab, die Finanzverwaltung (und auch die Gerichte) aber den Sinn und Zweck bzw. den Kontext des Vorläufigkeitsvermerks in ihre Betrachtung einbeziehen.

Anders ausgedrückt: Ist ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des „einfachen“ Steuerrechts handelt. Aktuell hat auch das FG Baden-Württemberg insoweit eine fiskalische Sichtweise eingenommen.

Weiterlesen