Nicht abziehbare Schuldzinsen nur bei negativem Eigenkapital?

Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies sei nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 1375/16) nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital negativ ist. Solange es positiv ist, greife § 4 Abs. 4a EStG nach seinem Normzweck nicht und es lägen Entnahmen und keine Überentnahmen vor. Dieser knüpfe gedanklich an den jeweiligen Bestand noch vorhandenen Eigenkapitals an, der grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden kann. Der Schuldzinsenabzug solle nur für den Fall eingeschränkt werden, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Liegt darin ein unerkannter Systembruch?

Zum besseren Verständnis möchte ich zwei Sachverhaltselemente hervorheben, die in den Entscheidungsgründen nur im hintergründig anklingen, denen für das gefundene Ergebnis aber zentrale Bedeutung zukommt:

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Betriebsausgabenabzug: Der „Rennarzt“ und das Motorsport-Sponsoring

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem interessanten Einzelfall mit den Grenzbereichen der Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben beschäftigt.

Im anhängigen Revisionsverfahren unter Az. VIII R 28/17 hat der BFH zu entscheiden, ob die Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für (Motorsport-)Sponsoring wegen fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-Aufwendungen dem Grunde nach nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Dabei hat der BFH – abseits jeglicher Pauschalierungen durch den sog. Sponsoring-Erlass – grundlegend zur Auswirkung von Unmittelbarkeit und Erkennbarkeit des Sponsorings für die angesprochenen Verkehrskreise auf den Betriebsausgabenabzug Stellung zu nehmen.

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Bewirtungsaufwendungen – Reichweite der Ausnahmeregelungen?

Der Normtext in § 4 Abs. 5 EStG zu Bewirtungsaufwendungen kommt zunächst relativ knapp und mit der relativen Betragsgrenze auch vermeintlich prägnant daher.

So könnte man meinen, die Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen würde in diesem Bereich keine größeren Schwierigkeiten bereiten.

Doch auch zur Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen strotzen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung von Ausnahmen und Rückausnahmen.

Das Abzugsverbot gilt für Bewirtungsaufwendungen nicht, wenn diese Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG. Hintergrund dessen ist, dass dem originären Gastgewerbe mit der Regelung keine Steine in den Weg gelegt werden sollen.

Mit der Reichweite dieser Rückausnahme muss sich in näherer Zukunft der BFH auseinandersetzen.

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