Was sind eigentlich Schuldzinsen?

Wer eine Immobilie errichtet, die der Einkünfteerzielung dienen soll, kann die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen als Werbungkosten oder gegebenenfalls als Betriebsausgaben abziehen, und zwar – von wenigen Ausnahmen abgesehen – im Jahr der Zahlung in voller Höhe. Anschaffungs- oder Herstellungskosten hingegen sind nur mittels AfA begünstigt.

Nun gibt es durchaus Fälle, in denen sich vermeintliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei genauerer Betrachtung als Finanzierungskosten entpuppen. So auch in einem Fall, über den der BFH jüngst entschieden hat. Sachverhalt und Begründung sollen hier nur kurz vorgestellt werden. Ich empfehle aber, das Urteil genau zu studieren, wenn jemand hohe Kosten für die Bauaufsicht und Bauleitung aufgewendet hat. Weiterlesen

Darlehenszuordnung bei gemischt genutzten Gebäuden

Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbstgenutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet.

Sowohl die frühere Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung sehen jedoch eine Zuordnungsentscheidung von Darlehen zu vermieteten Wirtschaftsgütern als gescheitert an, wenn zunächst mehrere Darlehen auf einem Girokonto vermischt werden und dann von dort aus weiter überwiesen werden.

Aktuell könnten die Karten hier jedoch neu gemischt werden, Weiterlesen

Finanzierung von Schrottimmobilien: Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs

Zumindest in der Vergangenheit soll es böse Bankberater gegeben haben, die mit Immobilienverkäufern gemeinsame Sache gemacht und unbedarften Käufern so genannte Schrottimmobilien angedreht bzw. finanziert haben. Zahlreiche Käufer haben sich gegen die Kreditinstitute mittlerweile – wegen arglistiger Täuschung – erfolgreich zur Wehr gesetzt. Vielfach kam es zu Vergleichen, in denen die Banken letztlich auf einen Teil ihrer Darlehensansprüche sowie auf fällige Zinsen verzichten mussten. Doch wie sind die „erlassenen“ Schuldzinsen steuerlich zu behandeln?

Jüngst hat das FG Baden-Württemberg zugunsten der Käufer entschieden, dass sich ein Darlehenserlass in den betroffenen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend auswirkt. Weiterlesen

Sind 6 Prozent Zinsen auf Überentnahmen verfassungsgemäß?

Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Nun musste sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage befassen, ob der hier typisierte Zinssatz verfassungsgemäß ist (Gerichtsbescheid vom 31.5.2019 – 15 K 1131/19 G, F).

Der Streitfall

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie macht verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent geltend. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten. Weiterlesen

Steuerzinsen: Jetzt auch Höhe der abzugsfähigen Schuldzinsen auf dem BFH-Prüfstand

Im April 2018 hat der BFH schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe von 6 Prozent /Jahr gemäß § 238 AO geäußert; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu steht noch aus. In einem weiteren Revisionsverfahren muss jetzt auch der typisierende Zinssatz von 6 Prozent nach § 4 Abs. 4 a S. 3 EStG vom BFH auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Weiterlesen

Nicht abziehbare Schuldzinsen

BFH zur Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG


Schuldzinsen können nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht abziehbar sein, wenn sie aus Überentnahmen resultieren. Die Ausgestaltung dieser Norm beruht auf dem Eigenkapitalmodell und der Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf, als er erwirtschaftet und eingelegt hat.

Da die Berechnung trotz Hilfsmittel nicht ganz einfach ist, verwundert es wohl nicht, dass zwei Parteien nun vor dem BFH darum stritten, in welcher Höhe die Schuldzinsen nicht abziehbar waren.

Was ist passiert?

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Abzinsung von Verbindlichkeiten – verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 %

Das Finanzgericht Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 31.01.2019 (2 V 112/18) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Nach Auffassung des 2. Senats des FG Hamburg bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe.

Grundsätze der Abzinsung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Das Abzinsungsgebot wurde mit Wirkung vom 01.01.1999 eingeführte. Es soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unverzinsliche Geldleistungsverpflichtungen weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden. Sie gebieten daher eine Abzinsung auf den niedrigeren Teilwert. Weiterlesen

Schuldzinsen für Steuernachzahlung abziehbar?

Da nicht einmal die ans Finanzamt zu zahlenden Nachzahlungszinsen steuermindernd berücksichtigt werden können, sollte es schon sehr wundern, wenn Schuldzinsen für ein aufgenommenes Darlehen, welches zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung diente, steuermindernd berücksichtigt werden können. Tatsächlich ist dies jedoch in bestimmten Fällen sogar möglich. Weiterlesen

Nicht abziehbare Schuldzinsen nur bei negativem Eigenkapital?

Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies sei nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 1375/16) nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital negativ ist. Solange es positiv ist, greife § 4 Abs. 4a EStG nach seinem Normzweck nicht und es lägen Entnahmen und keine Überentnahmen vor. Dieser knüpfe gedanklich an den jeweiligen Bestand noch vorhandenen Eigenkapitals an, der grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden kann. Der Schuldzinsenabzug solle nur für den Fall eingeschränkt werden, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Liegt darin ein unerkannter Systembruch?

Zum besseren Verständnis möchte ich zwei Sachverhaltselemente hervorheben, die in den Entscheidungsgründen nur im hintergründig anklingen, denen für das gefundene Ergebnis aber zentrale Bedeutung zukommt:

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Vorsicht beim außerhäuslichen Arbeitszimmer im Miteigentum

Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Abzugsbeschränkung. Anders ist dies beim sogenannten außerhäuslichen Arbeitszimmer, allerdings kann in der Praxis auch hier der Werbungskostenabzug aus anderem Grund beschränkt sein.  Weiterlesen