Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

Kann der Unternehmer für eine Bewirtung keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbeleg vorlegen, können die Bewirtungskosten insgesamt nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies ist jedoch (nur) eine einkommensteuerliche Regelung.

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Ist ein Vorsteuerabzug aus nicht ausgefüllten Bewirtungsbelegen möglich?

Ertragsteuerlich dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen. Ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn die hierzu erforderlichen Angaben zum Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen fehlen? Über diese Frage hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 19.04.2019 (5 K 5119/18) zu entscheiden. Weiterlesen

Bewirtungsaufwendungen – Reichweite der Ausnahmeregelungen?

Der Normtext in § 4 Abs. 5 EStG zu Bewirtungsaufwendungen kommt zunächst relativ knapp und mit der relativen Betragsgrenze auch vermeintlich prägnant daher.

So könnte man meinen, die Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen würde in diesem Bereich keine größeren Schwierigkeiten bereiten.

Doch auch zur Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen strotzen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung von Ausnahmen und Rückausnahmen.

Das Abzugsverbot gilt für Bewirtungsaufwendungen nicht, wenn diese Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG. Hintergrund dessen ist, dass dem originären Gastgewerbe mit der Regelung keine Steine in den Weg gelegt werden sollen.

Mit der Reichweite dieser Rückausnahme muss sich in näherer Zukunft der BFH auseinandersetzen.

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