Übererfüllung der Offenlegungspflichten führt zu höherem Ordnungsgeld
Beim Lesen des Urteils des OLG Kölns geht allen Unternehmen sicherlich das Messer im Sack auf. Zumindest auf den ersten Blick. Durch eine freiwillige Veröffentlichung des Jahresabschlusses muss eine Kleinst-Kapitalgesellschaft ein höheres Ordnungsgeld bezahlen? Warum denn das bitteschön? Gesetzlich verpflichtet ist die Kleinst-Kapitalgesellschaft nämlich lediglich zur Hinterlegung des Jahresabschlusses in elektronischer Form beim Bundesanzeiger sowie zur Erteilung eines Hinterlegungsauftrags (vgl. § 226 Abs. 2 S. 1 HGB).
Die vor einigen Jahren neu eingeführte Größenklasse der sog. Kleinstkapitalgesellschaft (Kriterien vgl. § 267 a HGB) profitiert unter anderem von Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. Auch bei der Aufstellung von Bilanz und GuV gibt es für diese Größenklasse einige Erleichterungen, da jeweils eine verkürzte Aufstellung ausreichend ist (vgl. § 266 Abs. 1 S. 4 HGB, § 275 Abs. 3 HGB). Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, muss eine Kleinst-Kapitalgesellschaft keinen Anhang aufstellen. Die Angaben können direkt unterhalb der Bilanz erfolgen (vgl. § 264 Abs. 1 S. 5 Nr. 1.3 HGB). Diese Erleichterungen zeigen die Absicht des Gesetzgebers, Kleinst-Kapitalgesellschaften geringere bürokratischen Aufwand aufzubürden. Klingt bis hierhin alles super. Doch warum hat im Urteil des OLG Kölns vom 20. Mai 2016 das Gericht ein Ordnungsgeld wegen Übererfüllung als rechtmäßig angesehen?
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