Keine zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit

Das BAG (Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15) hatte sich mit dem Thema Kündigungsfrist und Probezeit im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befassen.

Im konkreten Fall nahm ein (befristeter) Arbeitsvertrag Bezug auf die tarifvertragliche Regelung. Darin war festgehalten, dass die ersten sechs Monate des Beschäftigungszeitverhältnisses als Probezeit gelten. In den ersten drei Monaten dieser Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis mit der Frist von einer Woche gekündigt werden. Nach Ablauf dieser drei Monate wurde im Tarifvertrag auf die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit verwiesen.

Jedoch enthielt der Arbeitsvertrag weitere Regelungen.

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Recht auf Selbstbeurlaubung bei Erkrankung des Kindes

Die Urlaubszeit naht. Zwar hat die Gewährung des Urlaubs bekanntermaßen nach „billigem Ermessen“ seitens des Arbeitgebers zu verfolgen, doch ein „Recht“ auf Selbstbeurlaubung ist die krasse Ausnahme. Denn Urlaub ist grundsätzlich zu nehmen. Ein Recht auf Selbstbeurlaubung kommt einer Zwangsvollstreckung ohne gerichtlichem Urteil nach.

Im Streitfall hatte der alleinerziehende Vater Urlaub genommen. Während des Urlaubs informierte er den Arbeitgeber per WhatsApp-Nachricht, dass sein Sohn operiert werde und er einige weitere Tage Urlaub bräuchte. Der Arbeitgeber gestattete dies per WhatsApp. Aufgrund des jungen Alters des Sohnes wurde der Vater mit ins Krankenhaus aufgenommen. Die Kinderärzte schrieben den Sohn noch ca. drei weitere Wochen krank und attestierten die Erforderlichkeit der Betreuung und Beaufsichtigung durch den Vater. Die ärztliche Bescheinigung faxte der Kläger der Vater noch am gleichen Tag dem Arbeitsgeber zu. Prompt kam die fristgerechte Kündigung während der Probezeit.

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Basics BBiG, insbesondere Kündigung des Azubis

Die duale Ausbildung ist – nicht zu Unrecht – der Stolz dieser Republik, tragende Säule des Handwerks und gerade für den Mittelstand von überragender Bedeutung. Gleichwohl erstaunt es mich in meiner Beratung immer wieder, wie wenig eigentlich über die rechtlichen Grundlagen bekannt ist. Nachfolgend daher ein klitzekleiner Abriss über die „Basics“, insbesondere die Besonderheiten bei der Kündigung eines Auszubildenden. Weiterlesen