Die BP muss ihr Schätzungsergebnis ausführlich begründen

Bereits mehrfach habe ich mich hier mit den (Un-)Sicherheitszuschlägen bei fehlerhafter Kassenführung bzw. bei GoBD-Verstößen befasst (siehe dazu unten). Heute mache ich es mir einfach und verweise nur kurz auf das BFH-Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) sowie auf den BFH-Beschluss vom 26.2.2018 (X B 53/17). Letztlich ist eine einheitliche Linie des BFH zu erkennen, und die besagt, dass das Ergebnis einer Schätzung:

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Hinzuschätzung bei GoBD-Verstößen

Bereits vor längerer Zeit hatte ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung“ veröffentlicht. Seinerzeit habe ich über das Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) berichtet, um trotz gravierender Kassenmängel eine Hinzuschätzung auf fünf Prozent begrenzen zu können.

Nun werde ich immer wieder gefragt, mit welchem Sicherheitszuschlag bei Verstößen gegen die GoBD zu rechnen ist. Diese Frage ist jedoch (noch) schwieriger zu beantworten. Verstöße gegen einzelne GoBD-Regelungen führen nicht zu Konsequenzen, wenn keine materiellen Mängel bzw. weitere Fehler festgestellt werden (vgl. Rz. 155 der GoBD).

Andererseits können eklatante GoBD-Verstöße zu einer Verwerfung der gesamten Buchführung als nicht ordnungsgemäß bis hin zur Androhung (und Einleitung) strafrechtlicher Maßnahmen führen. In dieser Bandbreite werden sich Verhandlungen im Rahmen von BP-Schlussbesprechungen bewegen. Welcher Verstoß zu welchen Konsequenzen führt, bleibt mithin dem Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des steuerlichen Beraters überlassen – zumal der Fall, dass formelle Mängel ohne gleichzeitige materielle Mängel der Buchführung vorhanden sind, wohl eher theoretischer Natur sein dürfte.

Die Finanzverwaltung wird möglicherweise mit folgenden Urteilen argumentieren: Weiterlesen

Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung

Zuweilen werde ich von Steuerberater-Kollegen gefragt, in welcher Höhe ich einen Sicherheitszuschlag für gerechtfertigt halte, wenn bei einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Betriebsprüfung formelle Fehler in der Kassenführung festgestellt werden, es ansonsten aber keine gravierenden Prüfungsfeststellungen gibt. Die Frage ist natürlich schwierig zu beantworten, da jeder Fall anders gelagert ist. Sofern bei einem Steuerpflichtigen aber keine Schwarzgeschäfte festgestellt werden oder hinreichende Indizien für verkürzte Steuerbeträge sprechen, sondern in der Tat lediglich einzelne Mängel in der Kassenführung vorliegen (zum Beispiel ganz vereinzelt fehlende Z-Bons), so würde ich im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) argumentieren. Weiterlesen