Kindergeld: Eltern von Spitzensportlern haben das Nachsehen

Für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, wird bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gewährt. Die Kinder werden auch dann berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (§32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Die Übergangszeit darf höchstens vier Kalendermonate dauern.

Das FG München hat jüngst entschieden, dass aber eine achtmonatige Freistellung zur Ausübung von Spitzensport während der Ausbildung zur Versagung des Kindergeldes in diesem Zeitraum führt. Dies gilt auch dann, wenn das Kind während der Freistellungsphase einige Präsenztage beim Ausbilder verbringen muss (Urteil vom 16.5.2019, 10 K 135/19).

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