Ungeheuer EU-Taxonomie – Was sie über die Nachhaltigkeit von Unternehmen (nicht) sagen

Erkenntnisse aus der HV-Saison 2024

Bürokratie…. viele Unternehmen klagen darüber. Auch die EU-Taxonomie stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. So einfach eine Tabelle auf den ersten Blick für die Anleger erscheint, ist es in der Praxis leider keineswegs, wie ich finde.

Das war für mich einer der Gründe, das Thema in diesem Jahr bei zahlreichen Hauptversammlungen zu stellen. Für alle, die es (noch) nicht wissen: Für die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger bin ich als Sprecherin auf den Hauptversammlungen unterwegs. Das bedeutet, ich bereite die Abstimmungsempfehlungen vor, spreche im Voraus mit dem Vorstand oder der IR-Abteilung und halte eine Rede auf der Hauptversammlung, in der ich auch einige Fragen an das Unternehmen richte. Die Fragen betreffen nicht nur die Zahlen im Konzernabschluss, sondern auch Themen wie Nachhaltigkeit und die Arbeit des Aufsichtsrates. Die EU-Taxonomie hatte ich schon im letzten Jahr auf der Agenda. Doch einen Durchblick leider noch nicht.

Was es mit der EU-Taxonomie auf sich hat

Die Idee ist gut, bei der Umsetzung hat die EU noch einiges zu tun. Das Ziel? In einer Tabelle werden nachhaltige Aktivitäten des Unternehmens in Zahlen ausgedrückt. Der Vorteil liegt klar auf der Hand: Konkrete Informationen darüber, wie nachhaltig ein Unternehmen ist. Doch so einfach ist es leider häufig nicht. Und verständlich schon gar nicht.

Es wird unterschieden zwischen taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Tätigkeiten. In der ersten Kategorie können Unternehmen nur dann Umsätze oder Betriebsausgaben ausweisen, sofern die EU für ihre Branchen bereits entsprechende Kennzahlen festgelegt hat. Sofern die EU hier noch Hausaufgaben erledigen muss, ist die Taxonomie für Fragen zur Nachhaltigkeit des Unternehmens (noch) nicht aussagekräftig.

Sofern die Tätigkeiten grundsätzlich taxonomiefähig sind, gibt es wiederum zwei Kategorien für die Einordnung: Taxonomiekonform und nicht taxonomiekonform. Oder anders ausgedrückt: nachhaltige Tätigkeit und nicht nachhaltige Tätigkeit im Sinne der EU.

EU sollte ihre Hausaufgaben erledigen

Nach knapp zehn Hauptversammlungen habe ich bei dem Thema Taxonomie nun einen besseren Durchblick als zu Beginn der Saison. Der nächste Schritt ist nun, die Zahlen im Zeitablauf zu vergleichen, sofern es überhaupt möglich ist. Denn bei vielen Unternehmen kam die Antwort: Erst muss die EU ihre Hausaufgaben machen, so dass die Tabelle etwas über die Nachhaltigkeit des Unternehmens aus Sicht der EU-Definition aussagt. Ganz abgesehen davon, wird es noch einige Jahre dauern, bis ein Vergleich über mehrere Jahre möglich sein wird. Denn die Taxonomie wurde erst 2022 eingeführt, betroffen waren anfangs noch weniger Unternehmens als in Zukunft.

Dass an der Festlegung der Kennzahlen für die EU-Taxonomie derzeit in Brüssel mit Hochdruck gearbeitet wird, bezweifle ich. Schließlich wurde am 9. Juni 2024 ein neues EU-Parlament gewählt. Es bleibt zu hoffen, dass das neue Parlament die Hausaufgaben in naher Zukunft erledigen wird. Denn bereits für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2024 wird die Pflicht auf weitere Unternehmen ausgeweitet. Die EU sollte mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Hausaufgaben auch frühzeitig erledigen. Wir werden sehen.

Elektronisches Berichtsformat nach ESEF–Umsetzungsgesetz (ESEF-UG)

Wie bereits in einem früheren Blog (Nach der E-Bilanz kommt mit ESEF jetzt auch ein elektronisches Berichtsformat für den Kapitalmarkt) berichtet, wurde europarechtlich eine Pflicht zur elektronischen Aufbereitung des Jahresfinanzberichts mittels des European Single Electronic Format (ESEF) vorgegeben. Diese Pflicht greift zum 1.1.2020. Nach deutlicher Kritik am Konzept des Referentenentwurfs eines ESEF-Umsetzungsgesetzes (ESEF-UG) aus dem Herbst 2019 liegt nun ein deutlich veränderter Regierungsentwurf aus dem Januar 2020 vor: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte.

Welche Pflichten kommen bei Verabschiedung des Regierungsentwurfs des ESEF-UG auf die Rechnungsleger zu? Weiterlesen

Nach der E-Bilanz kommt mit ESEF jetzt auch ein elektronisches Berichtsformat für den Kapitalmarkt

Bereits seit einigen Jahren sind bestimmte Steuerpflichtige nach § 5b EStG verpflichtet, ihre Abschlussdaten in einem elektronischen Berichtsformat als E-Bilanz für die Finanzverwaltung aufzubereiten. Die EU hatte mit der Transparenzrichtlinie schon im Jahr 2013 eine Pflicht zur elektronischen Aufbereitung des Jahresfinanzberichts mittels des European Single Electronic Format (ESEF) vorgegeben. Diese Pflicht soll zum 1.1.2020 wirksam werden. Weiterlesen