Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Zauberkünstler?

Mit Urteil vom 26.11.2020 (5 K 2414/19) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Umsätze eines selbständigen Zauberers in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmontage dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Hintergrund

In 2017 und 2018 war der Kläger als selbständiger Zauberer tätig. Er stellte seine Dienste auf betrieblichen und privaten Feiern zur Verfügung. Sowohl die klassische Bühnenzauberei als auch die sogenannte „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen zählten zu seinen Angeboten. Daneben trat er jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seiner Umsatzsteuererklärung der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Mann für seine Auftritte als Nikolaus und Zauberer ermäßigt besteuerte Umsätze. Für die übrigen Tätigkeitsbereiche erklärte er regelbesteuerte Umsätze. Das Finanzamt war der Auffassung, dass seine gesamten Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen, da die Auftritte als Zauberer oder Nikolaus nicht „theaterähnliche Darbietungen“ darstellten. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent. Das Einspruchsverfahren führte nicht zum Erfolg. Weiterlesen