Rückgängigmachung der Steuerpflicht bei Grundstücksgeschäften

Der BFH hatte mit Urteil vom 21.10.2015 (XI R 40/13) entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nur in dem ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Das Urteil wirft in der Praxis enorme Probleme auf, denn letztlich führt es dazu, dass ein “Optionsfehler“ nicht geheilt werden kann. Das heißt: Wird ein Grundstück ohne Option zur Umsatzsteuer veräußert und stellt sich später heraus, dass eine steuerpflichtige Übertragung sinnvoll gewesen wäre, so können die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag nicht mit steuerlicher Wirkung korrigieren, auch wenn sie erneut zum Notar “marschieren“. Weiterlesen

Steuerverschwendung? Sind wir nicht zuständig…

Soviel Aufmerksamkeit hatten leere Flaschen zuletzt 1998 nach der (zumindest in Fußballkreisen) berühmten Rede von Giovanni Trapattoni: In der aktuellen Ausgabe berichtet Capital über eine völlig sinnentleerte Umsatzsteuererstattung bei Pfandflaschen. Verantwortlich fühlt sich natürlich niemand. Mir stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung ihre Ausreden tatsächlich selbst glaubt, oder ob der Steuerzahler einfach nur veralbert werden soll. Weiterlesen