Kleine Mängel führen nicht zur Verwerfung der kompletten Buchführung

Häufig vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass schon kleine Unstimmigkeiten in der Buchführung dazu führen, dass die Buchführung insgesamt nicht ordnungsgemäß ist. Insbesondere in der Betriebsprüfung sieht man sich häufig mit diesem Vorwurf konfrontiert. Tatsächlich ist das aber Quatsch!

Ganz aktuell zeigt dies das Finanzgericht Münster anhand zwei aktueller Entscheidungen. In der ersten Entscheidung geht es um einen Kneipier der die in den vollständig vorliegenden Z-Baums ausgewiesen Einnahmen unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlung in eine Excel-Tabelle eintrug. Zudem nahm der Unternehmer eine Sonderveranstaltung teil, bei denen Erlöse aus dem Verkauf über eine Außentheke erzielt wurden, bei der es teilweise nur eine offene Ladenkasse gab, für die keine täglichen Kassenberichte geführt wurde. Weiterlesen