Weiterhin Streit bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Auf Antrag können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

In der Praxis ist die Regelung nach wie vor umstritten. So hat beispielsweise der BFH bereits in einer Entscheidung vom 17.5.2006 (Az: VIII R 32/05) festgelegt, dass auch schon die geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung unschädlich ist.

Damit aber nicht genug: Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Februar 2020

Nach einem Monat Pause bei den interessanten Steuerstreitigkeiten präsentieren wir im Februar wieder wie gewohnt drei Fälle. Diesmal geht es um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die Frage der finanziellen Beteiligung im Ersthaushalt bei der doppelten Haushaltsführung und die Frage ob ein Einkommensteuerbescheid Voraussetzung für die Verlustfeststellung ist.

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Ausschließlich ist ausschließlich (Teil II)

Bereits im Vorgängerbeitrag wurde klargestellt, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zum Ausschluss von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führt. Zudem hat der BFH eine weitere negative Entscheidung im Rahmen dieser Thematik gefällt.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Leistung einer Gebäudeversicherung

Bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung wird der Gewinn um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Weiterlesen