Bundestag beschließt steuerliches Investitionssofortprogramm

Am 26.6.2025 hat der Bundestag abschließend den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (BT-Drs. 21/323) angenommen und damit den Weg für eine starke Erholung des Wirtschaftswachstums durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und Steuersenkungen für Unternehmen freigemacht. Die Zustimmung des Bundesrates am 11.7.2025 gilt als gesichert. Eine erste Bewertung.

Hintergrund

In Umsetzung des Koalitionsvertrages hat die Bundesregierung zügig ein steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet; ich habe im Blog berichtet. Das Paket umfasst

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Abs. 2 EStG-E),
  • Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG-E),
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG),
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte (also nicht bloß fabrikneue) Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a -neu- EStG),
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG) sowie
  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG).

Investitionssofortprogramm: Aber nicht für jeden…

In der Beschlussempfehlung hat der federführende Finanzausschuss nur eine kosmetische Änderung des Forschungszulagengesetzes empfohlen (BT-Drs. 21/629), die der Bundestag beschlossen hat. Im Übrigen ging der Regierungsentwurf aber – und das ist ungewöhnlich­ – in seltener Eintracht durch die Bundestagsberatungen. Der Bundesrat muss dem Paket am 11.7.2025 zwar noch zustimmen; die Zustimmung gilt aber als sicher, nachdem sich Bund und Länder auf eine Kompensation der durch das Gesetz verursachten Steuerausfälle bei Ländern und Kommunen verständigt haben.

Damit wird das parlamentarische Verfahren vermutlich noch vor der Sommerpause abgeschlossen: Ein gutes Zeichen für die vom Gesetz begünstigte Wirtschaft, die jetzt auf verlässlicher Grundlage Investitionen noch in der zweiten Jahreshälfte 2025 planen kann.

Wie ist das zu bewerten?

Unbedingt positiv anzumerken ist, dass die Beratungen über den Investitionsbooster so zügig abgeschlossen worden sind: Die Bundesregierung hat nach dem Koalitionsvertrag innerhalb von 70 Tagen geliefert. Das ist der positive Lackmustest, dass das Parlament auch zügig zu Entscheidungen kommen kann, wenn es drauf ankommt.

Das Gesetzespaket ist in der Sachverständigenanhörung vom 23.6.2025 überwiegend positiv bewertet worden, auch wenn es „zwei Denkschulen“ gab, ob es wichtiger ist, Investitionen zu fördern (Wachstumsimpuls) oder aber den Körperschaft-Steuersatz dauerhaft (und eher?) zu senken (Standortattraktivität im internationalen Wettbewerb).

Natürlich wäre es so betrachtet besser gewesen, wenn die stufenweise Absenkung des KSt-Satzes nicht erst im Anschluss an verbesserte Abschreibungsbedingungen ab 2028, sondern sofort umgesetzt worden wäre. In Zeiten klammer Haushaltskassen des Bundes und des aufgezeigten Zielkonfliktes muss aber hingenommen werden, dass zwei gleichgewichtige Ziele nicht zeitgleich umgesetzt und erreicht werden können. Hierfür bliebe aber später Spielraum, wenn der Investitionsbooster wirklich wie erhofft zündet, zu mehr Wachstum und damit auch zu einem schnelleren Wachstum beim Steueraufkommen führt.

Aus Verbrauchersicht bedauerlich ist, dass die (Abschreibungs-)Entlastungen für neu angeschaffte E-Fahrzeuge auf Anschaffungen im betrieblichen Anlagevermögen beschränkt bleibt, es für die private Neuanschaffung von E-Fahrzeugen es also keinen neuen (steuerlichen) Kaufanreiz gibt. Zwar entfallen fast 90 Prozent des Autobestands in Deutschland auf Privatfahrzeuge. Im ersten Quartal 2025 stiegen in nur rund vier Prozent aller Fahrzeugwechsel private Besitzer eines Autos mit Verbrennungsmotor auf einen rein elektrischen Antrieb (ohne Hybride) um. Der Anteil reiner E-Autos im privaten Bestand verharrt damit bei nur 3,0 Prozent. Deshalb ist und bleibt ein Unterstützungsimpuls für Privatkunden von E-Autos weiterhin eine politische Baustelle.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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