Ob umsatzsteuerlich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt oder nicht, kann äußerst umstritten sein. Nun hat der BFH entschieden, dass eine Fortführung einer Geschäftstätigkeit und damit eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs.1a UStG ausscheiden, wenn die übertragenen Gegenstände im Anschluss weiterverpachtet werden (BFH-Urteil vom 13.11.2025, V R 3/23).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Sie veräußerte ihren Betrieb an A und B (Erwerber) zu gleichen Teilen. Unmittelbar nach dem Kauf verpachteten die Erwerber den Betrieb an die F-GmbH, die den Ursprungsbetrieb des Veräußerers weiterführte. Die Klägerin war der Ansicht, dass bezüglich der übertragenen Wirtschaftsgüter eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorläge. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Betrieb nicht durch die Erwerber selbst fortgeführt und dies auch nicht beabsichtigt worden sei. Deswegen nahm es eine steuerpflichtige Lieferung der beweglichen Wirtschaftsgüter an. Die Veräußerung der Grundstücke nebst Außenanlagen wurde nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei belassen. Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts im Grundsatz bestätigt.
Die Begründung in aller Kürze:
Der Durchgangserwerb einer Person, die die unternehmerische Tätigkeit nicht selbst fortführt, steht einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht von vornherein entgegen. Jedoch ist stets eine Fortführung durch einen Übertragungsempfänger und damit durch eine Person erforderlich, die in der Lage ist, die betreffende Geschäftstätigkeit abzuwickeln, weil sie infolge der Übertragung über einen großen Teil der zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Gegenstände verfügen kann. Die Absicht zur Fortführung muss jedenfalls bei dem Begünstigten der Übertragung als „Letzterwerber“ bestehen. Eine Absicht zur Fortführung durch einen Dritten, der nicht Begünstigter der Übertragung ist, ist nicht hinreichend. Damit scheidet eine Fortführung einer Geschäftstätigkeit aus, wenn die übertragenen Gegenstände im Anschluss weiterverpachtet werden.
Praxishinweise:
Um zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen zu gelangen, muss das übertragene Unternehmensvermögen die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen. Die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten müssen zudem übereinstimmen oder sich jedenfalls hinreichend ähneln. So genannte Kettenübertragungen schließen die Annahme einer Geschäftsveräußerung nicht aus, doch die Beurteilung, ob eine Ähnlichkeit vorliegt, ist schwierig, so dass entsprechende Fälle äußerst streitanfällig sind (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015, V R 66/14).
Im Besprechungsfall sieht der BFH keine Kettenübertragung. Eine Fortführung der Tätigkeiten der Klägerin, soweit sie auf die übertragenen Gegenstände entfallen, scheide aus. Allerdings hat der BFH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, die noch prüfen muss, ob die Klägerin mit der Lieferung der Gegenstände aus anderen Gründen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung erbrachte.
Die Vorinstanz, das FG München, hatte der Klage übrigens stattgegeben und in dem Vorgang eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gesehen (Urteil vom 2.2.2023, 14 K 2328/20). Wenn selbst Gerichte unterschiedlicher Auffassung zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind, zeigt dies, wie schwierig die korrekte steuerliche Einordnung für den Praktiker ist. Nicht umsonst hatte ich einen Blog-Beitrag zu dem Thema mit den Worten „Geschäftsveräußerung im Ganzen – willkommen beim Roulette“ überschrieben.
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