§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Wichtig für die Steuerbegünstigung: Das Familienheim muss „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein“. Und „unverzüglich“ bedeutet „Einzug innerhalb von sechs Monaten“. So zumindest der Grundsatz. Ein späterer Einzug oder eine spätere Erbauseinandersetzung führen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung.
Das FG München hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim nicht in Betracht kommt, wenn der Einzug erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall erfolgt und der Erbe für den „Verstoß“ gegen die Sechs-Monats-Frist keine wichtigen Gründe benennen kann (FG München, Urteil vom 7.1.2026, 4 K 1677/24).
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Alleinerbe seines im August 2021 verstorbenen Vaters. In den Nachlass fiel auch eine Doppelhaushälfte, in der der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Ab November 2021 begann der Kläger, die Wohnung zu räumen und ab März 2022 kleinere Renovierungsarbeiten durchzuführen. Die Arbeiten verliefen aber – auch aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Klägers – schleppend. Zudem hat sich der Kläger erst nach geraumer Zeit dazu entschlossen, die Arbeiten nicht in Eigenregie zu erledigen, sondern durch Fremdfirmen durchführen zu lassen. Erst seit April 2024 bewohnt der Kläger die Immobilie dauerhaft. Finanzamt und FG versagtem ihm die Steuerbefreiung fürs Familienheim.
Die Begründung:
Die Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Es gibt im Urteilsfall eine ganze Reihe von Indizien, die dafür sprechen, dass der Kläger die „Verspätung“ zu vertreten hat. So hat er erst im März 2023, also rund eineinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters, einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Umbaukosten abgeschlossen. Und offenbar erst dann gingen die Arbeiten durch die Beauftragung von Fremdfirmen voran. Letztlich ist er mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall ins Familienheim eingezogen.
Denkanstoß:
Wer erst später als sechs Monate nach dem Tod des Erblassers ins Familienheim einziehen kann, muss dem Finanzamt gewichtige Gründe für den „unverschuldet verspäteten“ Einzug benennen und diese auch nachweisen können. Frühzeitige Beweisvorsorge und Dokumentation sind enorm wichtig! Beachten Sie dazu unter anderem folgende Entscheidungen:
- BFH-Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16
- BFH-Urteil vom 6.5.2021, II R 46/19
- BFH-Urteil vom 15.5.2024, II R 12/21
Lesen Sie hierzu meine Beiträge:
- „Erbschaftsteuerliche Begünstigungen: Auch eine lang andauernde Erbauseinandersetzung ist unschädlich“
- „Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim: Wird die Sechs-Monats-Frist zunehmend aufgeweicht?“