Ein typischer Fall: Ein junger Mensch beendet sein Masterstudium im August und möchte alsbald anfangen zu arbeiten. Während des (Master-)Studiums haben sich aufgrund von Studiengebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung (verrechenbare) Verluste von rund 12.000 Euro angesammelt. Erzielt dieser Steuerpflichtige nun beispielsweise ab September einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 13.000 Euro, gehen die Verlustverrechnung bzw. der Verlustabzug nach § 10d EStG nahezu vollständig ins Leere, denn die Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag läge auch ohne den Verlustabzug – je nach zu versteuerndem Einkommen – irgendwo zwischen 0 und 600 Euro. Würde der Steuerpflichtige seine Tätigkeit dagegen erst im Januar des Folgejahres aufnehmen, wäre der Verlust der Vorjahre noch nicht verbraucht. Angenommen, er würde einen Bruttoarbeitslohn von 36.000 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen – ohne Verlustabzug – von 30.000 Euro erzielen, so müsste er nach der Grundtabelle 2015 rund 5.860 Euro Einkommensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) zahlen. Stünde ihm der volle Verlustabzug von 13.000 Euro zu, so würde sich bei einem zu versteuerndes Einkommen von 17.000 Euro nur noch eine Gesamtsteuer von rund 1.950 Euro ergeben, mithin eine Ersparnis von 3.300 bis 3.900 Euro aufgrund des Verlustvortrages. Dieses Geld könnte in einen schönen langen Urlaub nach dem Studium investiert werden – wenn man es denn möchte. Eltern, die der Meinung sind, ihre Kinder haben ihnen lange genug „auf der Tasche gelegen“ und diese daher möglichst schnell in Lohn und Brot sehen wollen, mögen mir meinen heutigen Blog verzeihen.
- 6. August 2015
- Steuern
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Verlustverrechnung nach dem Studium: Gönnen Sie Ihren Kindern einen langen Urlaub
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