Autor: Christian Herold
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Kürzlich hat das Finanzgericht Münster eine Pressemeldung mit dem Satz eingeleitet: „Der Weg zum Finanzgericht Münster kann sich in vielfacher Hinsicht für die Steuerpflichtigen lohnen.“ Diese Aussage ließ mich aufhorchen und weiterlesen. So heißt es in der Meldung: „Das zeigt zunächst die aktuelle Verfahrensstatistik des Finanzgerichts Münster für das Jahr 2018. Die Erfolgsquote für die Steuerpflichtigen lag im Jahr 2018 insgesamt bei rund 49 Prozent und hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals erhöht. Nahezu jede zweite Klage hatte also ganz oder teilweise Erfolg.“
Am 8.5.2019 hat das BMF den Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet. Eine geplante Änderung mit großer Breitenwirkung findet sich in § 8 Abs. 1 EStG. Diese wird für viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44 Euro-Grenze bei Sachbezügen das Ende bedeuten. Im Klartext: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollen ab 2020 nicht mehr lohnsteuerfrei bleiben. Und vor allem: Auch Zukunftssicherungsleistungen, also insbesondere Beiträge des Arbeitgebers für eine Krankenzusatzversicherung, sollen künftig keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sein und damit...
Für volljährige Kinder in Schul- und Berufsausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen, wird ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr gewährt (§ 33a Abs. 2 EStG). Im vergangenen Jahr hatte das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.3.2018, 3 K 1651/16) die gesetzliche Regelung bestätigt, dass Eltern für minderjährige Kinder keinen Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag haben. Dies gilt auch, wenn diese außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung seien mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten
Geplante und verabschiedete Steuergesetze haben meistens „sprechende Namen“ – der interessierte Beobachter weiß also, worum es geht. Zumindest sollte es so sein. Dagegen sind steuerliche Änderungen, die sich in „artfremden“ Gesetzen befinden, manchmal äußerst schwierig zu entdecken. Mit dieser – vielleicht etwas holperigen – Einleitung möchte ich das Augenmerk auf den „Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ lenken. Hier gibt es nämlich – äußerst aktuell – eine Beschlussempfehlung und einen Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), die den Kinderfreibetrag und damit eine steuerliche Regelung betreffen! Zum Hintergrund:
Immobilienverkäufe müssen zuweilen schnell „über die Bühne gehen“, da der potenzielle Erwerber sonst abspringen könnte. Zumindest ist dies die Befürchtung des einen oder anderen Verkäufers. Doch ein voreiliger Verkauf kann teuer werden, wenn die Zehn-Jahres-Frist („Spekulationsfrist“) nicht beachtet oder falsch berechnet wird. In einem entsprechenden Fall wollte die Verkäuferin nun ihre Immobilienmaklerin mangels entsprechender Beratung in Haftung nehmen, scheiterte aber in allen Instanzen. Der BGH entschied wie folgt (BGH, Urteil vom 12.7.2018, I ZR 152/17):
Seit dem 1.1.2019 ist die Überlassung eines Dienstfahrrades steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Kosten zusätzlich zum geschuldeten Lohn Kosten übernimmt (§ 3 Nr. 37 EStG). Soweit ersichtlich betrifft die Neuregelung noch nicht allzu viele Fälle, da zumeist ein Leasingmodell angewandt wird, bei dem die Leasingraten per Gehaltsumwandlung bezahlt werden. Nun hat die FDP-Fraktion an die Bundesregierung die Frage gestellt, ob die Steuerfreiheit der privaten Nutzung für Diensträder auch dann gewährt wird, wenn eine Bonuszahlung oder Sonderzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Begleichung der Leasingraten verwendet wird.
Zuweilen werden Zweitwohnungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht angemietet, sondern gleich erworben und mittels Darlehens fremdfinanziert. Bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung wird dann oftmals die bisher beruflich genutzte Zweitwohnung verkauft. Dabei kann es vorkommen, dass für die vorzeitige Ablösung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung an die finanzierende Bank zu zahlen ist. Leider hat der BFH entschieden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (Urteil vom 3.4.2019, VI R 15/17).
Vor wenigen Tagen habe ich mich anlässlich einer Schulung mit einer Dokumentenmanagement-Lösung befassen müssen. Und das hat mich – wieder einmal – zu der Frage zurückgebracht, wie die GoBD mit den Anforderungen des Datenschutzes in Einklang zu bringen sind bzw. ob es hier etwas Neues gibt.
Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass eine Überschussprognose erforderlich ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet. Das heißt: Der Arbeitnehmer bzw. Vermieter muss nachweisen, dass er mit der Vermietung tatsächlich einen „Totalüberschuss“ erwirtschaften kann. Kann ein „Totalüberschuss“ nicht erreicht werden, darf der Arbeitnehmer bzw. Vermieter seine Kosten für das Arbeitszimmer nicht abziehen (BFH 17.4.2018, IX R 9/17). Daraufhin bestand die Befürchtung, dass viele Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug – eventuell auch rückwirkend – verlieren würden.
In der vergangenen Woche hatte ich darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht wichtige Urteile zum Thema „Freie Mitarbeit von Honorarärzten in Krankenhäusern“ fällen wird. Die Entscheidungen liegen nun vor und dürften wohl nicht nur die betroffenen Ärzte und Krankenhäuser aufschrecken lassen, sondern allgemein viele „Freelancer.“ Der Einfachheit halber gebe ich hier zunächst die Pressemeldung des Bundessozialgerichts wieder:
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