Autor: Christian Herold
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Soeben habe ich noch den Blog-Beitrag „Firmenwagen für Lebensgefährtin im Minijob steuerlich nicht zulässig“ veröffentlicht, da ereilt mich folgende Meldung des FG Köln: „Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob zulässig.“ Danach gilt: Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird (Urteil vom 27.09.2017, 3 K 2547/16)
Bereits vor einiger Zeit hatte ich den Blog-Beitrag „Mandatsniederlegung bei fehlender Verfahrensdokumentation?“ geschrieben. Natürlich wurde daraufhin mit Unverständnis reagiert. Dennoch möchte ich an dieser Stelle – aus aktuellem Anlass – noch einmal auf die Gefahr einer fehlenden Verfahrensdokumentation insbesondere zur Kassenführung hinweisen.
Haben Sie schon einmal eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt? Es geht vereinfacht gesagt um den Fall, dass ein Steuerzahler eine oder mehrere Immobilien erbt, diese mit Erbschaftsteuer belastet sind, und die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines (oder mehrerer) Grundstücke aufgebracht werden kann. Hier soll eine – zunächst zinslose – Stundung gewährt werden. § 28 Abs. 3 ErbStG soll nach meinem Verständnis eine Billigkeitsvorschrift gegenüber der „normalen“ Stundung darstellen, so dass an ihre Gewährung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Nun habe ich keine Erkenntnisse, wie bundesweit mit Stundungsanträgen nach § 28 Abs. 3 ErbStG umgegangen wird....
Da lebte eine Architektin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einer ihr gehörenden Wohnung. Doch beim Finanzamt stellte sie den Lebensgefährten als Mieter vor, erklärte brav Mieteinnahmen und setzte im Gegenzug die Wohnungskosten (Abschreibung, Zinskosten, Erhaltungsaufwand, Betriebskosten) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung ab. Das Finanzamt kam ihr auf die Schliche und leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ein. Zur Strafverteidigung benötigte die Architektin die Hilfe von Anwälten. Die Frage ist, ob die Strafverteidigungskosten steuerlich absetzbar sind.
Hand aufs Herz: Wer von Ihnen hat tatsächlich schon einmal den Dienstausweis eines Finanzbeamten genauer unter die Lupe genommen? Wissen Sie, wie diese Ausweise aussehen? Ich selbst weiß zumindest, wie diese in Nordrhein-Westfalen aussehen. Und ich muss sagen: Fälschungssicherheit geht anders. Damit bin ich nun beim Thema: Das neue Instrument der Kassen-Nachschau wird Trickbetrügern Tür, Tor und Kasse öffnen. Ein wahres Eldorado wird sich ihnen auftun, denn bei der Prüfung einer Gaststätte mitten im größten Trubel muss nämlich einem Amtsträger der Zugang zum Allerheiligsten, der Kasse, gewährt werden. Und das bedeutet: Auch einem angeblichen (!) Amtsträger wird der Zugang zur...
Wie Sie wissen, gibt es Riester-Verträge in zwei Varianten: Sie schließen privat einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab und können dafür die Riester-Förderung beanspruchen, z.B. Rentenversicherung, Banksparplan, Investment-Sparplan, Bauspar- oder Darlehensvertrag (Wohn-Riester). Sie zahlen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge über den Arbeitgeber Eigenbeiträge aus versteuertem Nettoeinkommen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ein, verzichten auf die vorgesehene Steuerfreistellung der Beiträge (§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG) und nehmen stattdessen die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und ggf. eines ergänzenden Sonderausgabenabzugs in Anspruch (§ 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz). Das sind die sog. betrieblichen Riester-Renten.
Bei der Frage, ob Restaurationsleistungen dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen, ist die Bereitstellung von Mobiliar nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn dieses zwar den Verzehr von Lebensmitteln erleichtert, zugleich aber als Warteraum und Treffpunkt dient. Die Leistungen einer Krankenhauscafeteria können daher dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dem Urteil des BFH vom 3.8.2017 (V R 61/16) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Lange Verhandlungen – sei es in der Politik, in der Wirtschaft oder bei Gericht – können ermüdend sein. Ich nehme an, dass 99,9 Prozent der Leser der Auffassung sind, dass sie bei großer Müdigkeit nicht mehr zu Top-Leistungen imstande sind. Nun wissen wir aber, dass der Berufsstand des Politikers von derartig menschlichen Regungen ausgenommen ist. Auch nach einem 20-stündigen Verhandlungsmarathon ist er in der Lage, Entscheidungen zu treffen, die unser Land in den kommenden vier Jahren maßgeblich beeinflussen werden. Aber nicht nur Politiker gehören zu der seltenen Spezies, die über den Schlaf erhaben ist. Auch (Finanz-)Richter sind gegen Müdigkeitsanfälle immun...
Das FG Baden-Württemberg hat der Finanzverwaltung mit zwei Urteilen vom 17.1.2018 (12 K 2323/17 und 12 K 2324/17) in Sachen „Bauträger-Fälle“ abermals eine herbe Niederlage bereitet. Es ging zum einen um die Änderung einer Steuerfestsetzung und zum anderen um die Erstattungszinsen. Den Urteilen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Heute erlaube ich mir, in meinem Blog ein wenig Werbung zu betreiben – nicht in eigener Sache, sondern für den BBK-Sonderdruck „Kassen-Nachschau ab 1.1.2018“, den die Herren Teutemacher und Dr. Bellinger erstellt haben. Ich selbst weise bereits seit Monaten unermüdlich darauf hin, dass die Kassen-Nachschau für viele Einzelhändler, Frisörbetriebe und Gastronomen zum Waterloo werden kann. Gerade Herr Teutemacher, seines Zeichens Steuerfahnder und ausgewiesener Experte für die Prüfung von Kassensystemen, schildert in dem genannten Sonderdruck sehr anschaulich, welche Anlässe es für eine Kassen-Nachschau geben kann, welche Unterlagen vorliegen müssen und wie die Prüfung erfolgt. Nicht ganz überraschend weist auch er darauf...
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