Autor: Christian Herold
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Nun ist es klar: Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben am 21.6.2018 einen Gesetzesentwurf über eine Pflicht zur Anzeige nationaler Steuergestaltungen vorgelegt. Über den geplanten § 138d AO hatte ich schon berichtet. Ich möchte Ihnen aber einige Passagen der Medieninformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 22.6.2018 nicht vorenthalten, damit Sie wissen, welchen „Geist das Gesetz atmet.“ Hier einige Auszüge:
Wie schon einmal geschildert halte ich selbst viele Seminare zu dem Thema GoBD, nehme aber andererseits auch an vielen Veranstaltungen als Zuhörer teil. Und nun kristallisiert sich so langsam aber sicher heraus, dass es im Bereich der Erstellung von Verfahrensdokumentationen zwei Strömungen gibt: die einen favorisieren umfangreiche Dokumentationen, die anderen halte kurze Erläuterungen, gegebenenfalls in Checklistenform oder als Diagramme, für ausreichend. Ich selbst tendiere, da ich die vielen kleinen Unternehmen vor Augen habe, zu Checklisten, die innerhalb von maximal einer oder zwei Stunden ausgefüllt werden können – und zwar in der Regel vom Mandanten selbst. Dabei mache ich aber folgende...
Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen. Dies hat das FG Köln mit Urteil vom 26.4.2018 (6 K 726/16) entschieden.
Das FG Düsseldorf hat eine höchst interessante und durchaus praxisrelevante Entscheidung zu der Frage gefällt, wieweit die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim geht, wenn sich hinter dem Hausgrundstück ein separates Gartengrundstück mit einer eigenen Flurstück-Nummer befindet. Zwar ist das Urteil zuungunsten der Erbin ausgefallen, allerdings ist immerhin die Revision zugelassen worden (Urteil vom 16.5.2018, 4 K 1063/17 Erb).
Wie bereits geschrieben, habe ich in Bezug auf die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen schlimmste Befürchtungen. Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch nationale Gestaltungen angezeigt werden müssen. Die Politik stützt sich in vielerlei Hinsicht auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts, das ich vor einiger Zeit in meinen Blog-Beitrag „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen oder das Gutachten des Grauens“ kurz vorgestellt habe. Wie es aber immer so ist, wenn es um fiskalische Interessen geht, wird eine äußerst wichtige Passage des Gutachtens ausgeblendet:
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind aber nur Arbeiten, die „im Haushalt“ erbracht werden. Dies umfasst Arbeiten, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden, wozu auch der zugehörige Grund und Boden gehört. Was aber gilt, wenn Arbeiten über die Grundstücksgrenze hinausgehen, wie es beispielsweise bei Erschließungsmaßnahmen der Fall ist?
Wenn es (von wem auch immer) irgendwann einen Preis für das Finanzgericht vergibt, das in meinem „Aufreger des Monats“ am häufigsten genannt wird, hat das FG Hamburg gute Chancen auf den Pokal. Auch im Juni 2018 hat es dieses Finanzgericht wieder geschafft. Mit Urteil vom 5.3.2018 (3 K 205/15) hat es die so genannte Quantilsschätzung als zulässige Schätzungsmethode eines gastronomischen Betriebs genehmigt. Es ging um ein griechisches Restaurant, dessen Inhaber es in der Tat mit der Kassenführung nicht so genau genommen hat. Fraglich war nun, in welcher Höhe eine Hinzuschätzung vorzunehmen war. Die Prüferin nahm eine Hinzuschätzung nach der Quantilsmethode vor. Diese...
Zugegeben: Die meisten Gastronomen, bei denen es zu Hinzuschätzungen gekommen ist, lassen sich durch die Betriebsprüfung einschüchtern, weil ihnen a) ein Konvolut von Kalkulationsunterlagen vorgelegt wird und b) der leise Hinweis auf die mögliche Abgabe des Falles an die Straf- und Bußgeldstelle Sorgen bereitet. Hin und wieder schafft es dann aber doch ein Fall bis zum Finanzgericht. Das ist zumeist dann (nur) der Fall, wenn die Hinzuschätzung als wesentlich zu hoch empfunden wird und man seine Erfolgsaussichten für gut befindet. Ein solcher Fall hat es vor das FG Nürnberg geschafft, wenn auch – zunächst – nur im AdV-Verfahren (FG Nürnberg,...
Im Rahmen meiner Seminare zu den GoBD stelle ich fest, dass die Finanzverwaltung ganz unterschiedlich mit dem Thema „Verfahrensdokumentationen“ umgeht. Die einen fordern immer an, die anderen in begründeten Fällen, wieder andere nie. Dann gibt es Betriebsprüfungsstellen, die zwar anfordern, bei Nichtvorlage aber keine weiteren Schritte einleiten. Und auch nett: Die Verfahrensdokumentationen werden zwar angefordert, wenn der Berater dann aber nachfragt, was man denn konkret haben möchte oder wofür man die Dokumentation benötigt, gibt es ein Achselzucken. So genau wisse man das halt auch nicht. Das hängt zum einen mit einer generellen Haltung der Betriebsprüfungsstellen zusammen (Bayern ist wohl moderater...
Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen (und auch Betriebsprüfungen) wird immer wieder festgestellt, dass Reisekosten überhöht steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt worden sind. Und zuweilen gibt es Unternehmer, die ihren Mitarbeitern „Auslösungen“ gewähren, die sie anschließend nicht im Lohnkonto aufzeichnen – sei es aus Unkenntnis oder sei es in der „echten“ Absicht, Lohnsteuer und vor allem Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wird ein solcher Fall von den Prüfungsdiensten aufgedeckt, wird gerne seitens der Arbeitgeber nachträglich ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung gestellt.
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