Autor: Christian Herold
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Einen schönen Teilerfolg konnte eine Steuerberatungsgesellschaft vor dem LG Münster für sich verbuchen. Diese war mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Mandanten beauftragt worden, hat dabei aber wohl übersehen – oder nicht hinreichend geprüft –, dass eine Rangrücktrittserklärung nicht wirksam war. Dadurch ist die Insolvenzreife offenbar zu spät festgestellt worden und es kam zu einem Insolvenzverschleppungsschaden von rund 235.000 Euro. Der Insolvenzverwalter wollte die Steuerberatungsgesellschaft daraufhin in Anspruch nehmen. Doch das LG Münster hat ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht und wie folgt entschieden: „Die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob ein Steuerberater im Rahmen der Prüfung der...
Heute habe ich zugegebenermaßen einen kurzen und banalen Blog-Beitrag. Dennoch stelle ich fest, dass in der Praxis oftmals ein kleiner, aber bedeutsamer Fehler begangen wird. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt: „Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise...
Immer wieder werde ich gefragt, wie eine Verfahrensdokumentation beschaffen sein muss, das heißt, welche Formvoraussetzungen sie erfüllen muss. Meine Antwort lautet dann: Es gibt keine Formvorschriften. In der Praxis bieten sich drei Möglichkeiten an:
Bald ist es wieder soweit: Die Finanzämter schauen, in welchen Fällen, die grundsätzlich zur Betriebsprüfung anstehen, eine Festsetzungsverjährung droht. In Zweifelsfällen versenden sie – sozusagen prophylaktisch – Betriebsprüfungsanordnungen. Natürlich gehen sie davon aus, dass die Steuerberater in der Regel kein Interesse an einer Prüfung kurz vor oder nach Weihnachten haben und „vertrauen“ darauf, dass der eine oder andere Berater einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Betriebsprüfung stellt. Hierdurch tritt eine Ablaufhemmung ein. Doch wie lange gilt diese Ablaufhemmung? Hierzu hatte der BFH mit Urteil vom 19.5.2016 (X R 14/15, BStBl 2017 II S. 97) Stellung genommen.
Ein aktuelles Urteil des BFH könnte einigen (oder vielen?) Sportvereinen zum Verhängnis werden. Ich vermute, dass seine strikte Anwendung wohl sogar zur Insolvenz des einen oder anderen Vereins führen wird. Der BFH hat nämlich entschieden, dass ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, wenn ein Unternehmer (Sponsor) seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer zur Verfügung stellt, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten. Im Vergütungsverzicht liege eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein (BFH 30.8.2017, II R 46/15). Der Verein wird damit schenkungsteuerpflichtig.
Laut Rn. 151 ff. der GoBD müssen buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige eine Verfahrensdokumentation erstellen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt zwar kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Dennoch sollte keinem Mandanten geraten werden, auf eine Verfahrensdokumentation zu verzichten. Diese ist nämlich zu „versionieren“, das heißt, sie ist laufend anzupassen. Es wird vielfach nicht gelingen, diese kurz vor einer angekündigten Betriebsprüfung „nachzuschreiben.“
Nun kommen sie wieder aus den Löchern – die Gutmenschen, Moralapostel, Journalisten mit steuerlichem Halbwissen und in Wirtschaftsfragen überforderte Moderatoren. Anlass sind die Enthüllungen durch die so genannten Paradise Papers. Da werden Strategien zur Steuersenkung und -vermeidung – obwohl legal – mit einem süffisanten Unterton oder einer dramatischen Musik unterlegt, damit der Eindruck gewonnen wird, die Steuervermeider tragen die Schuld am Untergang des Abendlandes. Und vor allem: Deutschland sei mit seinem hohen moralischen Anstand und mit seinem gerechten Steuersystem der Leuchtturm, der den verirrten Seelen aus den Niederlanden, Irland, der Isle of Man, den Bermudas oder den Cayman Islands den...
Seit einigen Monaten wird über die Frage der „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ heftig gestritten. Es gibt aufgrund einiger „ausufernder“ Steuergestaltungen (z.B. „Cum-Ex-Geschäfte“) sicherlich ein fiskalisches Interesse an ihrer Einführung, während die Beraterschaft auf die damit einhergehenden Probleme und Zweifelsfragen in der praktischen Umsetzung hinweist. DStV-Präsident Elster sagte jüngst: „Eine Anzeigepflicht darf es nur geben, wenn sie rechtssicher und in den Kanzleien vollziehbar ist.“ … „Wenn Bund und Länder wegen wenigen schwarzen Schafen den Hals nicht voll genug bekommen, einen ganzen Berufsstand kriminalisieren und uns weiter mit Pflichten und Sanktionen überfrachten, dann sage ich: Schluss damit!“
Versicherungsvertreter sind hin und wieder bereit, einen Teil ihrer Provision an ihre Kunden abzugeben. Bezüglich der Zulässigkeit der Provisionsweitergabe gab es in den vergangenen Jahren ein „hin und her.“ Ein – recht altes – Provisionsabgabeverbot sollte fallen. Doch mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze“ (IDD) vom 20.7.2017 wird das Provisionsabgabeverbot in § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neu geregelt und – nach meinem Dafürhalten – gestärkt. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen weiterzugeben. Es gibt lediglich eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Ich möchte hier nicht auf Einzelheiten eingehen, da...
Hat ein Gesellschafter „seiner“ GmbH ein Darlehen gewährt, das nun ganz oder teilweise auszufallen droht, führt der Forderungsausfall grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wie der BFH mit Urteil vom 11.7.2017 (IX R 36/15) entschieden hat. Das Urteil des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. Die Entscheidung dürfte sicherlich allgemein bekannt sein, so dass ich sie an dieser Stelle nicht näher vorstellen möchte. Die Frage ist jedoch, was Betroffene nun tun können, um den Wertverlust eines Gesellschafterdarlehens doch noch steuerlich geltend machen zu...
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