Autor: Christian Herold
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Hotelbetreiber, die für das Frühstück im Zusammenhang mit einer Übernachtungsleistung einen relativen geringen Preis ansetzen, erwecken regelmäßig den Argwohn des Finanzamts. Dieses hegt die Vermutung, der Preis sei nur deshalb so gering, damit ein höherer Teil des Gesamtentgelts für Übernachtung und Frühstück dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen solle. Das Schleswig-Holsteinische FG hat der Finanzverwaltung nun jedoch gewisse Grenzen aufgezeigt und entschieden, dass der Unternehmer eine Preisautonomie hat und das Finanzamt der „Bepreisung“ des Frühstücks und damit der Aufteilung des Gesamtpreises für Übernachtung und Frühstück folgen muss, solange kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.09.2016, 4 K 59/14)....
Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ein selbstständiger Versicherungskaufmann bietet auch eine gewerbliche Hausverwaltung an. Gespräche mit Kunden der Hausverwaltung werden in einem separaten Raum geführt; auch die entsprechenden Bürotätigkeiten werden dort erledigt. Nun stellt sich die Frage, ob der Vermieter der Büroräume (zum Beispiel der Ehepartner) diese teilweise umsatzsteuerpflichtig überlassen kann. Die Antwort lautet: Ja, er kann. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG lässt – unionsrechtlich konform – einen nur teilweisen Verzicht auf die Steuerfreiheit zu. Der Verzicht kann auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014, V R 27/13).
Die Schließung oder Verschmelzung von offenen Investmentfonds ist heutzutage leider keine Seltenheit. In der Regel sind derartige Vorgänge erst einmal mit Arbeit für die Anleger verbunden, da sie sich um eine Neuanlage des rückgezahlten Geldes kümmern oder aber – im Falle der Verschmelzung – entscheiden müssen, ob sie ihre Anteile im neuen Fonds aufgehen lassen oder von dem Rücknahmeangebot Gebrauch machen. In der Regel sind die Vorgänge aber auch mit Arbeit für den steuerlichen Berater verbunden, da die Mandanten von ihm wissen möchten, welche Konsequenzen Anteilsrückgabe bzw. Verschmelzung haben. Insbesondere wenn die Fondsanteile bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben...
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 03.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1187) zur Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG („Gewerbesteuer-Anrechnung“) geäußert. Neben Fragen zur Verrechnung von Gewinnen von Verlusten bzw. von Gewinn- und Verlustquellen geht es insbesondere auch um die Systematik der Anrechnung bei Gesellschaftern von Personengesellschaften. Von besonderem Interesse ist dabei folgender Satz, dessen Brisanz meines Erachtens in der Praxis noch nicht hinreichend beachtet wird:
Ein böses Erwachen gab es für die Eigentümer eines Grundstücks, das – offenbar gegen ihren Willen – mit einer Hochspannungsleitung überzogen wurde. Denn die dafür gezahlte Entschädigung führt nach Ansicht des FG Düsseldorf zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, und zwar auch dann, wenn es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück handelt. Begründung: Die Grundstückseigentümer überlassen dem Betreiber des Stromnetzes entgeltlich ihren Luftraum. Es handele sich nicht um eine reine Vermögensverwaltung.
Viele Fachbeiträge zu Gestaltungsfragen enden mit dem Hinweis, man solle den geplanten Weg durch eine verbindliche Auskunft absichern lassen. Meine Erfahrungen mit Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind jedoch nicht immer die besten. Es gibt zugegebenermaßen zahlreiche Finanzbeamte, für die solche Anträge das „Salz in der Suppe“ des täglichen Arbeitslebens sind und die sie daher mit Freude bearbeiten. Rückfragen werden telefonisch oder sogar in einem persönlichen Gespräch geklärt; auch Anfragen bei der OFD werden nicht gescheut. Es gibt daneben aber auch viele Finanzbeamte, für die Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft der „blanke Horror“ sind, denn zum einen bedeutet...
Folgender Fall ist in der Praxis gar nicht so selten: Sohn oder Tochter erhalten im Zuge der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge einen Betrieb bzw. Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Weil der Übergebende noch Schulden hat, gewähren ihm die Übernehmer ein Darlehen, damit dieser seine Verbindlichkeiten tilgen kann. Das Darlehen wird endfällig verzinst, das heißt, die Zinsen sollen erst mit der Darlehenstilgung gezahlt werden. Tatsächlich wissen ohnehin alle Beteiligten, dass das Darlehen niemals zurückgezahlt wird, sondern sozusagen mit dem Tode von Vater oder Mutter erlischt. Nun stellt sich die Frage, ob die bis dahin aufgelaufenen Zinsen im Todeszeitpunkt der Einkommensteuer (bzw. gegebenenfalls...
Registrier- und PC-Kassen sowie andere Datenverarbeitungssysteme (Taxameter, Waagen mit Registrierkassenfunktion usw.) dürfen ab dem 1. Januar 2017 nur noch eingesetzt werden, wenn sie alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten einzeln und unveränderbar aufzeichnen und vollständig aufbewahren. Immer wieder werde ich gefragt, ob diese Anweisung der Finanzverwaltung tatsächlich ausnahmslos gilt oder ob die Prüfer nicht doch ein Auge zudrücken werden. Dazu meine Antwort: nein, werden sie nicht.
In meiner Heimatstadt Herten gibt es die Hermann-Schäfers-Stiftung. Der Namensgeber dieser Stiftung äußerte einmal den Ausspruch „Wenn niemand zuständig ist, dann bin ich zuständig“. Einen solchen Leitsatz scheinen die deutschen Gerichte durchaus auch vertragen zu können. Kürzlich musste ich mich mit der Frage beschäftigen, welches Gericht eigentlich zuständig ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Lohnabrechnung, genauer gesagt seine „Lohnsteuerabrechnung“, bemängelt und sich mit seinem Arbeitgeber nicht einigen kann. Das heißt, wenn der Arbeitgeber nach dem Dafürhalten des Arbeitnehmers (und auch seines Steuerberaters) zu viel Lohnsteuer einbehalten hat und sich weigert, die Abrechnung zu korrigieren. Bei der Recherche bin ich auf folgende...
Ich hatte bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass ich die steuerliche Prüfung der Angemessenheit von Gehältern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für dringend reformbedürftig halte (vgl. „Abzug gewerbesteuerlicher Verlustvorträge – falsches Verständnis der Unternehmensidentität“). Diese Kritik möchte ich heute erneuern. Die noch immer gültigen Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung sind nun 22 Jahre alt (vgl. BFH 05.10.1994, I R 50/94), werden aber nach wie vor angewandt, so also zum einen die 50-Prozent-Grenze (Tantieme darf nicht mehr als 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen) als auch zum anderen die 75:25-Prozent-Regelung (Verhältnis Festgehalt zur Tantieme), auch wenn letztere zuletzt aufgeweicht worden ist. Nach dem deutschen Verständnis dürften die Gesellschafter-Geschäftsführer...
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