Autor: Christian Herold
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Wenn sich die öffentliche Hand in Wettbewerb zur Privatwirtschaft begibt oder sie – anders ausgedrückt – keine rein hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, sollen die entsprechenden Institutionen mit ihren Umsätzen spätestens ab 2025 der Umsatzsteuer unterliegen. Betroffen sind prinzipiell auch Schulen und Kitas. Und auch der Kuchenverkauf anlässlich von Schulfesten könnte dann der Umsatzsteuer unterliegen. Glücklicherweise hat sich die Finanzverwaltung dazu durchringen können, den Kuchenverkauf unbesteuert zu lassen – das Finanzamt sitzt also nicht mit am Tisch.
Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Natürlich stand bei den meisten wohl nicht das Steuerrecht im Vordergrund, doch immerhin hatte die Umwandlung einen steuerlichen Vorteil: Die Partner konnten nämlich bis zum 31.12.2020 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen – und zwar für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war allerdings, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist. Doch ob die Frist „31.12.2019“ – in steuerlicher Hinsicht – überhaupt eingehalten werden musste, beschäftigt nun...
Wer weiß eigentlich noch genau, welche Förderrichtlinien während der Corona-Pandemie für die jeweiligen Sofort- und Überbrückungshilfen galten? Die haben sich damals so oft geändert, dass man schon einmal durcheinander geraten konnte. Unzählige Verwaltungsgerichte durften und dürfen sich noch mit der Frage befassen, nach welchen Parametern die Soforthilfen tatsächlich zu berechnen waren. Neben den Verwaltungsgerichten sind nun auch die Finanzgerichte an der Reihe, um eine Art Ahnenforschung zu betreiben. Kürzlich ist das FG Düsseldorf der Frage nachgegangen, ob die Überbrückungshilfe Plus des Landes Nordrhein-Westfalen den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen ist oder steuerfrei bleiben kann, weil sie vermeintlich oder tatsächlich – auch –...
Erstattungszinsen werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, es sei denn, sie gehören zu einer anderen Einkunftsart, etwa zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb – beispielsweise, weil sie im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer stehen. Manchmal kommt es vor, dass Steuererstattungen und Erstattungszinsen mehrere Jahre betreffen, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung oder nach langjährigen Gerichtsverfahren. Die Frage ist, ob in diesem Fall die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG in Betracht kommt. Bislang haben die Finanzverwaltung und der BFH die Anwendung der Fünftel-Regelung abgelehnt. Gegen eine Erstreckung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die Erstattungszinsen spreche unter anderem,...
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Doch ob die Haltung...
Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Natürlich geht es in erster Linie um die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer weit entfernt von seinem Familienwohnsitz eine neue Arbeitsstelle antritt oder in die Ferne versetzt wird und daher ein zweiter Haushalt begründet wird. Aber es gibt auch die so genannten Wegverlegungsfälle, also Fälle, in denen ein Arbeitnehmer bereits seit längerem eine Wohnung am Arbeitsort nutzt, sich die Familie aber entschließt, vielleicht aufs Land oder in die Heimat zu ziehen. Wird die Wohnung am Arbeitsort beibehalten und erst durch den Wegzug eine doppelte Haushaltsführung begründet, so können...
Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. So in etwa lautet § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG. Es wird zuweilen etwas vergessen, dass es sich hierbei nicht um eine „Kann-„, sondern um eine „Muss-Vorschrift“ handelt und folglich steht dem Unternehmer kein Wahlrecht hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts der Berichtigung zu. Diese bittere Erfahrung musste kürzlich ein Unternehmer beim FG München machen. Der – stark verkürzte – Sachverhalt: Der zugrunde liegende Sachverhalt war recht komplex. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein Unternehmer erbrachte Leistungen für...
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind steuerfrei. So steht es in § 3 Nr. 51 EStG – und zwar ohne „Wenn und Aber“, genauer gesagt ohne betragsmäßige Höhe. Bedeutet das, dass jemandem daher 50.000 Euro oder gar 1,3 Mio. Euro als steuerfreies Trinkgeld gezahlt werden können? Mit dieser Frage mussten sich kürzlich die Richter des FG Köln befassen.
Wer seine Steuererklärung digital erstellt, zum Beispiel mittels ELSTER, beginnt wohl oft damit, dass er zunächst die Daten des Vorjahres einspielt. Wer hat schon Lust, alle Daten, die ja bereits im Vorjahr eingegeben wurden, neu einzutragen? Im Anschluss werden die Daten, soweit erforderlich, mit den Zahlen des aktuellen Jahres überschrieben. Dann noch ein Klick und – schwupps – ist die digitale Erklärung beim Finanzamt angekommen. Irgendwann kommt der Steuerbescheid. Wenn das Finanzamt keine Änderungen vorgenommen hat, entsprechen die Bescheiddaten den Eintragungen in der Erklärung. Was aber, wenn man eine Zahl des Vorjahres irrtümlich nicht mit dem aktuellen Wert überschrieben hat,...
Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, wird das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden (vgl. dazu https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wachstumschancengesetz-haushalt-100.html). Wenn das Gesetz überhaupt das Licht der Welt erblickt, wird dies erst Anfang 2024 oder gar erst im Frühjahr 2024 geschehen. Ich möchte hier nicht in die politische Bewertung einsteigen, sondern vielmehr darauf hinweisen, dass mit der – verspäteten – Verabschiedung ein Desaster für die Steuerdeklaration und auch für die Lohnabrechnung einhergeht. Oder um es anders auszudrücken: Die Programmierer der Steuersoftware, egal ob private Anbieter oder die Rechenzentren der Finanzverwaltung, wissen gar, was sie eigentlich programmieren sollen. Dazu einige Beispiele:
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