Autor: Christian Herold
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„Aber ich wollte doch vermieten…“ Diesen Satz hören Finanzbeamte häufig, wenn ein Steuerpflichtiger Renovierungsaufwendungen für eine Wohnung, die bislang vermietet wurde, steuerlich geltend macht, die Wohnung jetzt aber selbstgenutzt wird. Nun sind Finanzbeamte von Natur aus kritisch und so verlangen sie Nachweise für die beabsichtigte Vermietung. Wunderbar, wenn der Wohnungseigentümer dann zumindest darlegen kann, dass er die Wohnung auf Onlineplattformen angeboten und auch tatsächlich mit potenziellen Mietern gesprochen hat. Schlecht, wenn er Mieter lediglich über Mund-zu-Mund-Propaganda gesucht hat und seine Behauptung der beabsichtigten Vermietung nicht hinreichend untermauern kann.
Anfang Februar dieses Jahres hatte ich den Blog-Beitrag „Verkauf der THG-Quote eines E-Autos – und dann?“ veröffentlicht. Es geht darum, dass Halter von Elektro-Kfz die so genannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) über bestimmte Unternehmen verkaufen und dafür eine Prämie von bis 350 Euro kassieren können. Und konkret bin ich der Frage nachgegangen, ob die Vereinnahmung des Erlöses steuerpflichtig ist. Ich selbst bin zu dem Schluss gekommen, dass bei einem Verkauf aus dem Privatvermögen zwar Einkünfte aus § 23 EStG vorliegen können (privates Veräußerungsgeschäft), dem Erlös aber ein Anschaffungswert gegenübergestellt werden muss, der im Zweifel genauso hoch ist wie der spätere Verlaufserlös. Fazit:...
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar, und zwar zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung gibt es einen weiteren Steuervorteil: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Aber ist auch eine Kombination der beiden Steuervorteile zulässig? Also ein Abzug von Kindergartenbeiträgen trotz eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses? Nein, sagt der BFH. Mit Beschluss vom 14.4.2021 (III R 30/20)...
Die Sommer in Deutschland werden immer heißer, zuweilen mit Tagestemperaturen von über 40 Grad Celsius. Besonders gut gedämmte Häuser halten zwar im Winter die Kälte fern und im Sommer dauert es etwas, bis sich die Häuser aufgeheizt haben. Ist die Wärme aber erst einmal „in den Wänden“, kann es in den Innenräumen unangenehm heiß werden. Insofern kann neben einer guten Wärmedämmung auch ein ordentlicher Sonnenschutz enorm wichtig sein. Und da wäre es von Vorteil, wenn sich Vater Staat an den Kosten beteiligen würde. Und in der Tat macht er das – zumindest in bestimmten Fällen – über § 35c EStG.
Ist ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird den Eltern Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus gewährt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Menschen, deren Behinderung bereits im Kindesalter eingetreten ist, haben es im Arbeitsleben generell nicht leicht, doch vielen gelingt es durchaus, einen erfüllenden und auch vernünftig bezahlten Job zu erlangen. Was bleibt, ist dennoch ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, der von den Sozialträgern vielfach nicht oder zumindest nicht vollständig übernommen wird. Und so ist – für die Frage...
Unterhaltsleistungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abziehbar, der jedes Jahr angepasst wird. Grundsätzlich orientiert sich dieser Höchstbetrag am Grundfreibetrag. Ich schreibe hier bewusst „grundsätzlich“, denn bei der für 2022 geplanten – rückwirkenden – Erhöhung des Grundfreibetrages sieht es so aus, dass der Unterhaltshöchstbetrag nicht gleichermaßen angepasst wird. Das aber nur am Rande, denn eigentlich möchte ich darauf hinaus, dass der Unterhaltshöchstbetrag zum einen um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen gekürzt wird, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Zum anderen – und das gerät manchmal in Vergessenheit – darf die unterhaltene...
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Auf die einzelnen Voraussetzungen soll hier nicht weiter eingegangen werden. In meinem heutigen Blog-Beitrag soll vielmehr der Frage nachgegangen werden, ob neben der reinen Abfindung auch der nachgezahlte Lohn der Fünftel-Regelung unterliegt, wenn sich der ehemalige Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach einem gegebenenfalls langwierigen arbeitsrechtlichen Streit auf eine Lohnnachzahlung für mehrere Monate einigen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG). Die Antwort hat jüngst der BFH gegeben: Wird der Lohn für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nachgezahlt, scheidet...
Lassen sich Ehegatten scheiden, kommt es zum so genannten Versorgungsausgleich. Ziel ist, dass beide Partner mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft beenden (www.deutsche-rentenversicherung.de). Letztlich bedeutet dies aber, dass der Ausgleichsverpflichtete einen Teil seiner Rentenanwartschaft verliert. Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und den Satzungen der Versorgungswerke besteht indes zumeist die Möglichkeit, die Rentenanwartschaften ganz oder teilweise wieder aufzufüllen. Ob die Wiederauffüllungszahlungen steuerlich unbegrenzt als Werbungskosten oder nur begrenzt als Sonderausgaben steuerlich abziehbar sind, müsste jüngst der BFH klären.
§ 21 Abs. 2 Satz EStG lautet: „Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.“ Auch vor 2021 war der Wortlaut kein anderer. Nun ist man also geneigt, das Wort „gilt“ mit dem Attribut „ausnahmslos“ zu versehen. Doch wer das Steuerrecht kennt, weiß, dass es so etwas wie „ausnahmslos“ kaum gibt. Und mit einer solchen – möglichen – Ausnahme muss sich bald der BFH befassen. Hintergrund ist ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.1.2021 (5 K 1938/19), das ich leider noch nicht im Wortlaut einsehen konnte. Ich bin aber...
Im Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen gibt es fast 2.000 Baugenossenschaften, die rund 2,2 Millionen Wohnungen verwalten. Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband schätzt, dass mehr als 5 Millionen Menschen in einer Genossenschaftswohnung leben (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungsbaugenossenschaft) Insofern dürfte die folgende Information viele Wohnungsbaugenossenschaften und deren Mitglieder aufhorchen lassen: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Mietminderung, die eine Wohnungsbaugenossenschaft ihren Mitglieder anstelle einer Gewinnberechtigung gewährt, als Kapitalertrag zu versteuern ist (Urteil vom 15.6.2021, 9 K 9068/20). Dies beruhe auf dem Zusammenspiel von § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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Ein Verspätungszuschlag kann auch bei einer Steuererstattung festgesetzt werden
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Beitragspflicht von Betriebsrenten auch bei Kapitalauszahlung – rechtens, aber nicht gerecht