Autor: Christian Herold
- All Posts
- Allgemein
- Bilanzierung
- Recht
- Steuern
Bei all der Hektik der vergangenen Monate und der unzähligen Steueränderungen durch die diversen Gesetze ist ein wenig in Vergessenheit geraten, dass bereits weit vor Ausbruch der Corona-Pandemie Neuregelungen verabschiedet worden sind, die in 2020 oder 2021 erstmalig anzuwenden waren bzw. anzuwenden sind.
Das Niedersächsische FG hatte im Jahre 2018 entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Nun hat der BFH die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18). Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers...
Am 22.12.2020 hat das BMF die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2021 bekanntgegeben. Und wie Herr Dr. Timmy Wengerofsky in seinem Blog-Beitrag „Vordrucke zur Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung 2021: Neue Angaben erforderlich?“ einen Tag zuvor angekündigt hat, hält der neue Vordruck eine bittere Überraschung bereit: In Zeile 73 (Kennziffer 50) müssen Unternehmer die Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gesondert eintragen, wenn das zunächst vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Korrespondierend müssen Unternehmer in Zeile 74 (Kennziffer 37) die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gesondert eintragen, wenn das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Man kann sich zunächst...
Wer unternehmerisch tätig ist, nennt oftmals „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sein eigen. Diese werden Kunden oder Mandanten an die Hand gegeben, hängen irgendwo aus oder sind auf der Homepage nachzulesen. In aller Regel bestehen AGB nicht nur aus drei Sätzen, sondern aus drei Seiten, um es salopp zu formulieren. AGB sollten möglichst rechtskonform sein – das ist selbstverständlich. Aber wussten Sie, dass ein Jurist für die Prüfung und Änderung von AGB nur 20 Minuten benötigt? Und dazu nur 35,40 Euro abrechnet?
Das gestern veröffentliche BMF-Schreiben vom 21.12.2020 hat bei den Kolleginnen und Kollegen für enorme Verwirrung gesorgt, denn danach ist eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 über den 31.3.2021 hinaus nur im Einzelfall und nur auf Antrag möglich. Meine „Nachforschungen“ und Hinweise von aufmerksamen Lesern dieses Blogs haben ergeben, dass das BMF-Schreiben nur die Beratungen vom 4.12.2020, nicht aber die aktuellen Entwicklungen berücksichtigt. Das heißt, die Verhandlungen von Steuerberaterverband und -kammer mit den Vertretern der Großen Koalition und deren Zusagen sind nicht in das BMF-Schreiben eingeflossen. Nach den Zusagen der Politik soll die Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 gesetzlich verankert...
Soeben erst wurde gejubelt, dass beratene Steuerpflichtige für die Abgabe ihrer Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021 Zeit haben. Genauer gesagt dient die Fristverlängerung den „Steuerprofis“. Doch wie so oft wurde die Rechnung ohne den Wirt, sprich ohne das BMF gemacht. Dieses lässt soeben verlauten: „Über diesen Zeitpunkt (Anmerkung: 31. März 2021) hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.“ Es gibt eine „allgemeine Fristverlängerung“ also doch nur bis zum 31. März 2021. Offenbar...
Man lernt nie aus. Wie ich erst kürzlich durch den BFH erfahren durfte, ist im Steuerrecht Vater nicht gleich Vater. Es muss zwischen dem biologischen und dem rechtlichen Vater unterschieden werden. Nur der rechtliche Vater habe gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertige es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Bei einem Erbe oder einer Schenkung des biologischen Vaters findet folglich nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es...
Liebe Kolleginnen und Kollegen, stellen Sie sich vor, während der schlimmsten Wirtschaftskrise der Nachkriegsgeschichte schreiben Sie Ihren Mandanten einen netten Brief, und zwar kurz vor Weihnachten. Nach einigen schönen Worten weisen Sie am Ende des Briefes darauf hin, dass Sie ab 2021 leider Ihr Honorar um 18 Prozent erhöhen müssen. Ihnen seien die Hände gebunden. Grund für die Erhöhung sei, dass Sie beabsichtigen, in zehn Jahren in den Ruhestand zu treten. Die Honorare, die Sie in den letzten 30 Jahren erwirtschaftet haben, würden sich zwar nach wie vor auf Ihrem Konto befinden. Doch wie nun alle wüssten, seien die Zinsen...
Aufgrund der Dringlichkeit und Wichtigkeit mache ich es heute kurz: Der Deutsche Steuerberaterverband hat soeben getwittert, dass laut BMF die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 beratener Steuerbürger nun doch verlängert wird – und zwar bis zum 31. August 2021. Das dürfte unzähligen Kolleginnen und Kollegen sehr entgegen kommen. Aber Achtung: Bei aller Freude über die Verlängerung der Abgabefrist sollte berücksichtigt werden, dass Nachzahlungen aufgrund der Steuererklärung 2019 ab dem 1. April 2021 mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst werden. Bislang ist nicht ersichtlich, dass der Fiskus von seinem Zinswucher abrücken wird. Von daher sollten Betroffene überlegen, eine freiwillige Einkommensteuerzahlung zu...
Jens Spahn hat zu Beginn der Corona-Pandemie bekanntlich den Satz geprägt „Wir werden in ein paar Monaten einander wahrscheinlich viel verzeihen müssen“. Ob dieser Satz auch für das Steuerrecht gilt? Ich komme darauf, weil ich kürzlich wieder einmal einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stellen durfte und bereits innerhalb weniger Tage und nahezu reflexartig die Antwort des Finanzamts erhalten habe, dass den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen getroffen habe. Nun gut, der Sachverhalt betraf einen Vorgang des Jahres 2018 und es wird sich zeigen müssen, ob das Finanzamt bei seiner Haltung bleiben...
NEUESTE BEITRÄGE
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 15. Juli 2026
Minijobs bleiben – werden aber in der Regel teurer
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 14. Juli 2026
Kosten für ein teures "Immobilien-Seminar" können abziehbar sein
-
Dr. Carola Rinker 14. Juli 2026
Warum ein uneingeschränktes Testat nicht bedeutet, dass alles richtig ist
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 13. Juli 2026
Bürokratieabbau bei der Energieverbrauchskennzeichnung – Das „nationale Heizungslabel“ fällt weg
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 10. Juli 2026
BVerfG weist Eilanträge zurück – das Gebäudemodernisierungsgesetz kann kommen
NEUESTE KOMMENTARE
03.07.2026 von Zwierlein Gerhard, Steuerberater Dipl.Finw (FH)
Steuerklassen III/V: Bei Nichtabgabe der Steuererklärung darf das Finanzamt weit zurückgehen
29.06.2026 von Maik Geduhn
Prüfung der BaFin: Warum Anhangangaben keine Nebensache sind
07.07.2026 von Maik Geduhn
Längere Befristung von Arbeitsverhältnissen – Wirksame Arbeitsmarktflexibilisierung oder Beschneidung von Arbeitnehmerrechten?