Autor: Christian Herold
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Viele Bundesbürger haben in den letzten Jahren Patenschaften für Kriegsflüchtlinge – insbesondere im Rahmen des Familiennachzugs – übernommen und sind Bürgschaften für deren Kosten in Deutschland eingegangen. Im Jahre 2015 hatte das BMF bekannt gegeben, dass rückwirkend ab dem 1.1.2013 Aufwendungen für den Unterhalt von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sind:
Aktiengesellschaften nehmen oftmals Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln vor und geben in diesem Zuge junge Aktien aus, zuweilen auch als Gratisaktien bezeichnet. Während die steuerliche Behandlung von Kapitalerhöhungen deutscher Gesellschaften schon recht schwierig sein kann, gilt dies umso mehr bei ausländischen Gesellschaften. Die Ausgabe von „Freiaktien“ wird hier häufig wie Bardividenden betrachtet; die Hingabe kann also sofortiger steuerpflichtiger Kapitalertrag sein. Doch dies muss nicht so sein, wie aktuell der Fall der Air Liquide S.A. zeigt. Anleger dieser Gesellschaft sollten die Besteuerung überprüfen und sich eventuell zu viel gezahlte Steuern bei ihrem Finanzamt zurückholen.
In den vergangenen Jahren sind die so genannten Nettolohnoptimierer übers Land gezogen und haben viele Unternehmen beraten. Natürlich ist gegen eine steuerliche Gestaltung nichts einzuwenden und als ehemaliger Chefredakteur der Zeitschrift „Gestaltende Steuerberatung“ bin ich wohl der letzte, der eine wohlgemeinte Steuergestaltung und die handelnden Personen kritisieren würde. Allerdings sehe ich die Sache anders, wenn eine lohnsteuerliche Gestaltung in die Arbeitnehmerrechte eingreift oder die sozialversicherungsrechtlichen (zumeist die rentenrechtlichen) Ansprüche schmälert, die Arbeitnehmer hierüber aber nicht hinreichend aufgeklärt werden oder aber ein – mehr oder weniger sanfter – Druck ausgeübt wird, um die Arbeitnehmer von ihrem „Glück“ zu überzeugen. Zugegebenermaßen sind...
In der Praxis ist zuweilen folgender Fall anzutreffen: Aktien wurden vor 2009 erworben und zunächst im Betriebsvermögen gehalten. Sie wurden im Laufe der Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen, zumeist weil der Betrieb aufgegeben worden oder weil eine Gesellschaft nur noch – ohne gewerbliche Prägung – vermögensverwaltend tätig ist. Bei der Überführung ist die Wertsteigerung der Aktien auch als betrieblicher Gewinn versteuert worden. Nun werden die Aktien aus dem Privatvermögen heraus verkauft. Ist die – weitere – Wertsteigerung ebenfalls zu versteuern? Oder gilt hier ein Bestandsschutz, denn immerhin sind die Aktien vor 2009 erworben worden?
Während ich diese Zeilen schreibe, schaue ich in unseren Garten, in dem gerade eine Wühlmaus oder eine Wühlmaus-Familie ihr Unwesen treibt. Unser Rasen wirkt dadurch arg ramponiert, doch wenn ich den Sachverhalt lese, der einem Urteil des FG Hamburg zugrunde liegt, relativiert sich mein Ärger. Immerhin musste eine Hauseigentümerin über mehr als zehn Jahre einen Marderbefall hinnehmen, der ihr Kosten von über 50.000 Euro verursacht hat. Und am Ende des Tages musste sie sich auch noch schlaue Sprüche der Hamburger Finanzrichter anhören, die offenbar Experten in der Vergrämung von Mardern sind. Hätte die Klägerin nicht die örtlichen Marderexperten, sondern frühzeitig...
Bei der Bemessung des Elterngeldes gibt es immer wieder Streit über die Frage, was als maßgebendes Nettoeinkommen zu werten ist und inwieweit z.B. Umsatzbeteiligungen von Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind. In dem maßgebenden § 2c des Elterngeldgesetzes heißt es dazu unter anderem: „Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld … ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.“ Nun liegt die Vermutung nahe, dass es bei der Wertung, was als „sonstiger Bezug“ in diesem Sinne gilt, ausschließlich auf die lohnsteuerliche...
In meinem Blog-Beitrag „Gemeinden misstrauen dem Fiskus – Schilda lässt grüßen“ habe ich darauf hingewiesen, dass die Stadt Dormagen plant, einen Betriebsprüfer einzustellen, der die Außenprüfungen des Finanzamtes bei Großunternehmen begleitet. Vorbild sollen drei Städte in der Region sein, die bereits so verfahren würden. Aufgrund der positiven Erfahrungen sei der Mehraufwand bei den Personalkosten in Höhe von rund 100.000 Euro im Jahr gerechtfertigt. Im Fokus habe die Stadt Großunternehmen, „die den steuerrechtlichen Rahmen weitestgehend ausschöpfen.” Die Stadt erwarte sich durch die Prüfungsbegleitung jedenfalls Mehreinnahmen. Ob die Einstellung des Prüfers in Dormagen tatsächlich erfolgt ist, kann ich nicht beurteilen. Jedenfalls würde...
Die Soforthilfen für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen sind bis vor wenigen Wochen ausgezahlt worden. Bereits während der Auszahlungsphase gab es erste Streitigkeiten bezüglich der Bewilligung. Vor allem aber wird es in den kommenden Monaten zur Überprüfung der Soforthilfen und folglich zu zahlreichen Rückforderungen kommen – so viel darf prophezeit werden. Nun stellte sich die Frage, welcher Rechtsweg denjenigen eröffnet ist, die sich gegen eine – aus ihrer Sicht ungerechtfertigte – Rückforderung zur Wehr setzen möchten.
Bereits in wenigen Wochen dürfte die Welle der „Überprüfung der Corona-Soforthilfen“ anlaufen. Die Spatzen pfeifen es von den Dächern, dass die Steuerberater offenbar zunehmend ins Boot geholt werden sollen, um zu bestätigen, dass hohe Betriebskosten vorliegen oder vorgelegen haben, die die Auszahlung der Corona-Soforthilfen gerechtfertigt haben oder weiterhin rechtfertigen.
Wenn ich es richtig sehe, sind viele der derzeit noch laufenden Erbbaurechte erstmals in den 60er- und 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts eingeräumt worden. Jedenfalls bemühen sich derzeit viele Erbbauberechtigte um einen Kauf des Grund und Bodens oder um eine vorzeitige Verlängerung des Erbbaurechts. Beide Vorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer.
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