Autor: Christoph Iser
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Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage der Behandlung von Unterschlagungen bei der Gewinnverteilung von Personengesellschaften, um Wiederauffüllungszahlungen in ein Versorgungswerk und ob Abwendungszahlungen eines Herausgabeanspruches als Nachlassverbindlichkeit abgesetzt werden können.
Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter ein Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
Endet die Selbstnutzung einer Immobilie, welche zukünftig zur Einkünfteerzielung genutzt werden soll, kommt der Dokumentation der Vermietungsabsicht regelmäßig erhöhte Bedeutung zu.
Mit Entscheidung vom 8.11.2018 (Rs. C-502/17) hat der EuGH den Vorsteuerabzug aus Beratungskosten im Zusammenhang mit steuerfreien Anteilsverkäufen verneint. Aber …
Eine Steuerhinterziehung liegt unter anderem vor, wenn man gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder aber wenn die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden und in der Folge beider Alternativen Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.
Da entscheide ich mich doch für die steuerfreien Einnahmen. So hat es auch das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.11.2018 (Az: 14 K 1629/18 E) im Hinblick auf die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträge getan.
Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage ob bei Zuwendungen eines Dritten ein geldwerter Vorteil gegeben sein kann, was „typischerweise arbeitstäglich“ im Rahmen der Entfernungspauschale bedeutet und wie der Antrag auf Änderung einer Einspruchsentscheidung konkretisiert werden muss.
Grundsätzlich besteht nach § 5 Abs. 5 EStG ein Gebot zum Ansatz von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Würden insoweit keine Abgrenzung stattfinden, wäre das ein Verstoß gegen die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit. Allerdings gibt es Ausnahmen!
Steuerberater geben tagtäglich Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ihre Mandanten ab. Kann der Steuerberater tatsächlich für falsche Angaben des Mandanten, die zu einer Steuerverkürzung führen, haften, wenn er diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet? Es kommt wohl darauf an!
Werden Immobilien des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausgenommen sind allerdings Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
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