Autor: Christoph Iser
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Auch im Oktober wieder der Hinweis auf drei ausgesuchte Revisionen, die aktuell beim BFH anhängig geworden sind. Dabei geht es einmal um den Aufteilungsmaßstab bei der Vorsteueraufteilung, einer Frage zum Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung sowie ein zurzeit häufig streitbefangenes Thema, nämlich die mehraktige Berufsausbildung.
Wenn ein Firmenwagen auch privat genutzt wird, muss dafür eine private Nutzungsentnahme gewinnerhöhend angesetzt werden. Insbesondere in Fahrtenbuchfällen ist dann konkret ersichtlich, dass Teile der Abschreibung nicht steuermindernd abgezogen werden können. Dennoch mindern sie den Buchwert und führen im Ergebnis dazu, dass ein höherer Veräußerungserlös entsteht.
Bereits im Beitrag „Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum darf auch zu falschen Ergebnissen führen“ wurde über die Entscheidung des BFH berichtet, wonach es verfassungsrechtlich nicht geboten sein soll, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtkosten für das Fahrzeug zu begrenzen. Dies soll gelten, obwohl die Anwendung der 1 %-Regelung schon seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Fraglich war, ob auch Vorsteuer gezogen werden kann, wenn auf der Rechnung des Leistenden eine Anschrift aufgeführt ist, unter der er tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Für den Vorsteuerabzug ist dies jedoch irrelevant, dass es nur auf die Erreichbarkeit des Unternehmers ankommt.
Dies hört sich provokant an, ist auch so gemeint und dennoch die heruntergebrochene Aussage einer aktuellen BFH-Entscheidung. Dies gilt zumindest dann, wenn auch noch Alternativen bestehen.
Sofern die Aufwendungen den Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer nicht übersteigen, müssen die Arbeitnehmer auch nichts versteuern. Fraglich ist, welches Berechnungsmodell dabei zugrunde zu legen ist.
Bereits mit Urteil vom 9.5.2017 (Az: IX R 6/16) hat der BFH klargestellt, dass Kosten zur Beseitigung von nach der Anschaffung mutwillig herbeigeführter Schäden keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind. Das gilt auch dann, wenn innerhalb von drei Jahren damit die 15 % Grenze überschritten wird.
Wer seine eigene Wohnimmobilie baut, kann in diesem Zusammenhang steuerlich grundsätzlich nichts berücksichtigen. Allenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen kommt in Betracht. Bisher war in diesem Zusammenhang jedoch die Verwaltungsmeinung fiskalisch geprägt und wurde auch durch die Rechtsprechung unterstützt. So hat das FG Berlin-Brandenburg im Rahmen seines Urteils vom 7.11.2017 (Az: 6 K 6199/16) entschieden, dass Handwerkerleistungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, mit der Folge der Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr, wenn sie in einer der wesentlichen Aussagen (§ 356 Abs. 1 AO) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Bei möblierter Vermietung ist die ortsübliche Miete noch um einen Zuschlag zu erhöhen, allerdings nur, wenn sich ein solcher ermitteln lässt.
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