Autor: Christoph Iser
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Die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern werden bereits jetzt geplant. Dabei haben die meisten Chefs die Kosten im Auge, nicht zuletzt um eine Lohnbesteuerung zu verhindern, welche eintritt, wenn der Freibetrag von 110 € überschritten wird.
Ziel des Cash-Pooling ist es (stark vereinfacht gesagt) finanzielle Mittel zu möglichst günstigen Konditionen zu beschaffen und auf der anderen Seite überschüssige Liquidität zu den bestmöglichen Renditen zu parken. Ein Problem des Cash-Pooling ist jedoch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG.
In der Praxis ist es nicht selten, dass Gesellschafter ihre GmbH beraten und dafür Rechnungen stellen. Ausweislich eines Urteils des FG Düsseldorf vom 24.4.2018 (Az: 14 K 2347/15 G) kann darin eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit gegeben sein.
Im Folgenden finden Sie wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten, diesmal aus den verschiedensten Bereichen. Es geht um Verschmelzungen von Gewinn- und Verlustgesellschaften, um die Frage, was alles Nachlassverbindlichkeiten sind und mal wieder ums Kindergeld.
Bereits in 2015 hat der BFH (Az: I R 26/15) entschieden, dass die Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Nicht geklärt war höchstrichterlich bislang, was denn mit anderen Geschäftsführern ist.
Aufwendungen für Baumaßnahmen oder Erhaltungsaufwendungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern sind nach § 10f EStG steuerbegünstigt.
Wenn Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten eine Zuzahlung leisten, so wird diese unter dem Strich mindernd bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils berücksichtigt. Fraglich ist hingegen in welcher Weise dies geschieht.
Der Aussage in der Überschrift werden sicherlich zahlreiche Leser zustimmen. Es bleibt die Frage, was dies mit Steuerrecht zu tun hat. Ganz einfach: Aktuell hat ein Finanzgericht entschieden, dass der Verkauf von Champions League Karten (auch innerhalb eines Jahres) steuerfrei möglich ist.
Die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk, wonach auch Baukosten neben der Umsatzsteuer mit Grunderwerbsteuer belegt werden können, wenn ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag besteht, ist stark umstritten.
Immer wieder beanstandet das Finanzamt Rechnungen und gewährt so den Vorsteuerabzug nicht. Nachdem mittlerweile geklärt ist, dass auch eine rückwirkende Berichtigung einer Rechnung möglich ist, ist aktuell ein weiteres positives Urteil zu diesem Thema zu verzeichnen.
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