Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv

Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv

Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv

Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv

Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv

Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv

Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv

Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv

Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv

Autor: Christoph Iser

  • All Posts
  • Allgemein
  • Bilanzierung
  • Recht
  • Steuern
10. Mai 2016

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. 

3. Mai 2016

Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.

Vorherige Beiträge

End of Content.

ARCHIV

Archiv