Autor: Christoph Iser
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Es ging bereits durch alle Medien: Die Bundesregierung hat ein mehr oder weniger umfangreiches Anreizprogramm geschaffen, um möglichst schnell viele Elektroautos auf die Straßen zu bekommen. Hier die kommentierten Punkte im Einzelnen:
Schon lange ist klar, dass man in der GmbH-Satzung auch die Gründungskosten benennen muss. Unterlässt man eine solche Angabe liegt auch in steuerlicher Sicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wie streng diese Benennung nun aber ausfallen soll, ist neu.
Nein, es ist nicht der Gefängnisaufenthalt gemeint und es geht auch mehr um die Ferien von Kindern. Ferienlager, Stadtranderholung und Co sind hier die Stichwörter. Die Frage ist nämlich, ob es sich dabei um einen Ferienaufenthalt bzw. eine Freizeitaktivität der Kinder handelt oder ob die Kinderbetreuung der berufstätigen Eltern im Vordergrund steht.
Die Einen, die mit den (späten) Nachzahlungen, verteufeln die Verzinsung von Steuernachforderungen. Die Anderen, das sind dann die mit den (späten) Erstattungen, finden deren Verzinsung klasse. Ein durchaus gegenteiliges Empfinden, der Grund ist aber identische: Die Höhe des Zinssatzes.
Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von (eigenen) Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen verpflichtet ist, muss im Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet werden. Es handelt sich also um eine Pflichtrückstellung. So geurteilt durch den BFH (Az: VIII R 30/01). Was aber ist für die Kosten der Aufbewahrung von Mandantenakten?
Allgemein bekannt ist, dass eine Selbstanzeige nicht mehr den Weg zur Straffreiheit ebnet, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Aber womit muss man denn so alles rechnen?
Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten.
Nicht nur der Bundesfinanzhof hat interessante Verfahren. Auch das Bundesverfassungsgericht hat immer mehr auf dem steuerlichen Sektor zu bieten. Daher im Folgenden als Erstes die Vorstellung einer Verfassungsbeschwerde:
Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.
Wer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mietet oder pachtet, kann die Miet- oder Pachtzahlungen auch als Betriebsausgabe absetzen. So zumindest einkommensteuerlich. Gewerbesteuerlich gibt es hier eine (teilweise) Hinzurechnung, sodass diese Ausgaben nicht gewerbesteuermindernd wirken. Ähnlich ist es bei Zinsen. Aber kann das rechtens sein? Das ist hier die Frage!
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