Autor: Christoph Iser
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Damit eine Rechnung ordnungsgemäß im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, muss sie sämtliche formale Bestandteile des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Dazu gehört auch die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers. Soweit ist alles klar. Streitbefangen ist, was denn eine vollständige Anschrift ist.
Der BFH hatte entschieden, dass eine vollständige Anschrift im Sinne der umsatzsteuerlichen Regelungen nur gegeben sein kann, wenn der Unternehmer unter dieser Anschrift auch seine unternehmerische Tätigkeit in Form der wirtschaftlichen Aktivität entfaltet. Alles andere soll dazu führen, dass die Rechnungsvoraussetzungen mangels Angabe der vollständigen Anschrift nicht erfüllt sind.
Hier geht es nicht um Panama, hier geht es um die Rechnungsvoraussetzungen von Briefkastenfirmen oder auch vermeintlichen Briefkastenfirmen. Der Grund: Damit Vorsteuer gezogen werden kann, bedarf es in der Rechnung unter anderem auch der vollständigen Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger. Aber: Was ist denn eine vollständige Anschrift konkret?
Man sagt immer: Ganz Deutschland ist in Vereinen organisiert. Was das mit Steuerrecht zu tun hat? Leider mehr als einem lieb sein kann, aber aktuell geht es um den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Dank diesem sind grob gesagt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei. Aber…was ist mit einem Verlust aus einer solchen Tätigkeit?
Die ersten sprechen schon wieder von einer Immobilienblase und betrachten mit Sorge die (zumindest derzeit) anhaltenden Steigerungen am Immobilienmarkt. Verkehrswerte und Mieten scheinen (zumindest in den Ballungsgebieten) nur den Weg nach oben zu kennen. Bei all diesen Preissteigerungen ist eine Frage unausweichlich: Kann der Höchstbetrag beim häuslichen Arbeitszimmer von 1.250 Euro noch sachgerecht sein? So zumindest eine parlamentarische Anfrage im Bundestag (BT-Drucksache 18/7510).
Hier der Überblick über ausgewählte anhängige Verfahren im April 2016, die für zahlreiche Steuerpflichtige von Interesse ein können. Obwohl nach der letzten Veröffentlichung des BFH nur 15 Verfahren neu anhängig geworden sind, sind auch diesem Monat mindestens die folgenden drei für viele Leute interessant:
SaSoFei-Regelung? Gemeint ist die Norm des § 108 Abs. 3 AO, wonach ein Fristende auf den Ablauf des darauffolgenden Werktags hinausgeschoben wird, wenn das eigentliche Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Zahlreiche Wahlrechte im Einkommensteuergesetz sehen nicht ausdrücklich vor, bis wann sie ausgeübt werden müssen, können oder dürfen. Die Grundregel lautet daher: Solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, darf das Wahlrecht auch ausgeübt oder geändert werden. Ist jedoch Bestandskraft gegeben gilt: rien ne va plus, nichts geht mehr! So zumindest bisher!
Können Heimunterbringungskosten bei Senioren als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden oder nicht? Das ist hier Frage! Die für das Steuerrecht typische Antwort: Es kommt darauf an. Daher hier der Versuch einer Einordnung auf Basis des Urteils vom Niedersächsischen FG (Az: 12 K 206/14):
Eigentlich ein alter Hut, aber in der Praxis bereitet die Frage, ob jemand im Sinne der Sozialversicherung selbstständig oder abhängig (also im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses) tätig ist immer noch Probleme.
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