Autor: Christoph Iser
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An vielen Stellen gibt es eine Amtsermittlungspflicht. Doch was, wenn der einzelne Beamte dagegen verstößt? Zumindest hat man hier den Eindruck, dass die Folgen in Sachen Steuerfestsetzung oder Steuererhebung maximal marginal, wenn überhaupt vorhanden sind. Dies ist aber nicht immer so!
Eigentlich sollte Steuerrecht doch eine einfach Sache sein: Von dem was reinkommt, zieht man Verluste bzw. dass was für das Reinkommende aufgewendet wurde ab und von dem Ergebnis X muss man seinen „Zehnten“ (oder auch ein bisschen mehr) an den Fiskus abtreten.
Man sollte meinen ein Unternehmer darf zumindest dem Umfang seines Unternehmens selber bestimmten, oder? Weit gefehlt, wie eine aktuelle Anhängigkeit bei Gericht (mal wieder) zeigt.
Den Überblick über alle anhängigen Steuerstreite zu haben ist nahezu unmöglich. Daher ist es vielleicht umso wichtiger über anhängig gewordene Steuerstreite zu berichten. Hier einige frei ausgewählte, anhängige Steuerstreite, die von Interesse sein könnten. Drei Verfahren für diesen Monat:
Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.
Bezahlbarer Wohnraum wird knapp in Deutschland, so zumindest in einigen Gebieten der Republik. Um hier Abhilfe zu schaffen hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus auf den Weg gebracht. Hier die Details im Überblick:
Alle Jahre wieder ist nicht nur Weihnachten und Ostern, sondern auch irgendwelche einfältigen Betrugsmaschen rauschen unter dem Deckmäntelchen des Steuerrechts auf die Steuerpflichtigen zu. So werden auch in diesen Tagen wieder vermehrt Briefe verschickt, die auf den ersten Blick vom Umschlag bis zum Anschreiben amtlich aussehen.
Nicht nur der Fiskus und die Finanzgerichte haben die Schwarzarbeit im Visier. Auch die Zivilgerichte in Form des Bundesgerichtshofs haben entsprechendes an Urteilen zu bieten. Auch hier lautet das Fazit: Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Dabei muss jedoch auch beachtet werden, das Deutschland bei der Schwarzarbeit allenfalls Mittelmaß ist.
Nein, Sie sind hier nicht im neuen NWB-Philosophie-Blog. Die Frage ist durchaus nicht philosophisch, sondern steuerlich gemeint. Und im deutschen Steuerrecht herrscht die ganz klare Antwort auf diese Frage: Ja! Gemeint ist nämlich, dass sich die Beurteilung eines Sachverhalts ändert, gerade weil sich an dem Sachverhalt selber nichts geändert hat. Die Folge: Ohne eigentliche Änderung der Situation, ändert sich auch die steuerliche Beurteilung.
Ob kalt oder warm sei anfangs erst mal dahingestellt. Warum eigentlich verbilligt vermieten? Der Grund ist mal wieder die liebe Steuer. Wer nämlich entgeltlich vermietet hat eine Einkünfteerzielungsabsicht und kann auch alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie von der Steuer abziehen. Wenn man dann noch an Verwandte vermietet, hat man (hoffentlich) einen guten Mieter, weiß den Angehörigen gut untergebracht und kann auch noch die Immobilienkosten von der Steuer abziehen. Einen etwaigen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann sogar noch mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden.
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