Autor: Lutz Ritter
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Ein bei der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden entstehender Veräußerungsgewinn kann unter gewissen Voraussetzungen auf geeignete Reinvestitionsgüter übertragen werden. Die Aufdeckung der stillen Reserven wird so in die Zukunft verlagert. In diesem Blog-Beitrag will ich der Frage nachgehen, ob auch die Veräußerung eines noch unfertigen Gebäudes (Gebäude im Bau) begünstigt sein kann.
Anteile an Kapitalgesellschaften können im Rahmen einer Sacheinlage nach § 20 UmwStG oder eines Anteilstausches nach § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Die eingebrachten Anteile unterliegen jedoch einer 7-jährigen Sperrfrist. Erfolgt innerhalb dieser Sperrfrist eine Veräußerung oder ein ähnlich schädliches Ereignis, wird der sog. Einbringungsgewinn II festgesetzt. Zu der Frage, ob dieser Einbringungsgewinn II der Gewerbesteuer unterliegt, hat nun der BFH in seinem Urteil vom 11.07.2019 – I R 13/18 Stellung genommen.
Bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG unterliegen die erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft einer Sperrfrist, sofern der Ansatz der Sacheinlage unter dem gemeinen Wert erfolgt. Der Einbringende darf daher die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt nicht veräußern (vgl. § 22 Abs. 1 UmwStG). Der BFH hatte nun Gelegenheit zu den gewerbesteuerlichen Konsequenzen Stellung zu nehmen, wenn eine schädliche Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist erfolgt (BFH, Urteil v. 11.07.2019 – I R 26/18).
Die Grunderwerbsteuer unterliegen standardmäßig Änderungen der Rechtsträgereigenschaft an einem Grundstück. Bei Gesellschaften greift diese Sichtweise allerdings etwas zu kurz. Werden Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen, kommt es zu keinem Rechtsträgerwechsel am Grundstück. Bei Erreichen bestimmter Schwellen an Anteilsübertragungen wird daher auch ohne Rechtsträgerwechsel am Grundstück ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand ausgelöst (siehe § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG). Gerade im Bereich der Umstrukturierung von Unternehmen kann die Grunderwerbsteuer ein Hindernis sein, denn Umwandlungsvorgänge führen regelmäßig zu Änderungen in der Beteiligungsstruktur von Gesellschaften. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber mit § 6a GrEStG eine Steuervergünstigung geschaffen, die Abhilfe leisten soll. Allerdings...
Das Umwandlungssteuerrecht will eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern und für den nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen verwirklichten Realisationstatbestand einen Steueraufschub gewähren. Was zunächst einfach klingt, bedarf in der Praxis einer sorgsamen Planung und Durchführung. Und wie das Leben so spielt, sind die Fälle häufig nicht mit dem Lehrbuch vergleichbar, sondern bringen ihre individuellen Stolperfallen mit sich.
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind – so sagt es § 4 Abs. 4 EStG. Da die Aufwendungen nur durch den Betrieb „veranlasst“ sein müssen, führen auch vorweggenommene oder gar vergebliche Betriebsausgaben zu einem einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwand bzw. Verlust. Aus praktischer Sicht bestehen zwar erhöhte Anforderungen, um die Veranlassung der Aufwendungen durch den Betrieb nachzuweisen. Mit einer ordentlichen Dokumentation (wieso, weshalb, warum) gelingt dies jedoch in der Regel. Nur zu leicht wird das einkommensteuerrechtliche Ergebnis auch auf die Gewerbesteuer übertragen. Schließlich ergibt sich der Gewerbeertrag aus dem nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnden Gewinn. Hier...
Mit Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15 hat der BFH entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist. Nach Auffassung des Gerichts scheitert die Gemeinnützigkeit an der Förderung der Allgemeinheit. Denn die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss nach § 52 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Für den Ausschluss von Frauen konnten jedoch keine zwingenden sachlichen Gründe angeführt werden. Im Nachgang zu dem Urteil kam die Frage auf, inwieweit Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre um ihre Gemeinnützigkeit fürchten müssen.
Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, gewähren die Steuergesetze verschiedene Steuervergünstigungen. Diese können jedoch nicht einfach so in Anspruch genommen werden, sondern es gibt gewisse Spielregeln, an die sich die Körperschaften halten müssen. Hierzu zählt u. a. auch, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sind, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO muss die Satzung in die der Anlage 1 zur AO bezeichneten Festlegungen enthalten. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf wurde nun ein Streitfall verhandelt,...
Vor kurzem fand in Köln die gamescom 2019 statt, die weltweit größte Messe für Computer- und Videospiele. Auf dem Programm standen auch mehrere Finalspiele im Bereich des eSport, die von zahlreichen Zuschauern vor Ort und im Internet begleitet wurden – eSport ist massentauglich. Trotz seiner Popularität wird sich der eSport wohl aber einen neuen Namen suchen müssen. Denn ein Rechtsgutachten im Auftrag des Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) hat nun ergeben, dass eSport kein Sport ist. Der Begriff Sport sei „durch die langjährige Rechtsprechung im traditionellen Sinne der Anforderung an die Körperlichkeit konkretisiert“, heißt es dort.
Die Grunderwerbsteuer gehört zugegebenermaßen nicht unbedingt zu den beliebtesten oder meist beachteten Steuerarten. Bekannt ist, dass die Übertragung eines Grundstücks in aller Regel der Grunderwerbsteuer unterliegt. Entsprechendes gilt, wenn Unternehmen übertragen werden oder – bei Erreichen bestimmter Grenzen – sich die Anteilsverhältnisse schädlich verändern. Will man die Gesellschaftsform eines Unternehmens ändern, bietet sich zumindest aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ein Formwechsel an. Beim Formwechsel bleibt die zivilrechtliche Identität erhalten und es kommt zu keinem Vermögensübergang, der Anknüpfungspunkt für die Grunderwerbsteuer sein könnte. Aber ist das immer so?
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