Autor: Prof. Dr. Robin Mujkanovic
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Bereits in früheren Blogs hatte ich mich mit der Neuregelung zur Erlöserfassung nach IFRS 15 befasst. Heute gehe ich der Frage nach, welche Auswirkungen die gesetzliche Gewährleistung und darüber hinausgehende Garantiezusagen des Leistungserbringers für die Erlöserfassung nach IFRS 15 haben können.
Im letzten Blog hatte ich einen Überblick zum 5-Schritte-Modell des neuen IFRS 15 bei der Erfassung von Erlösen gegeben. Heute greife ich ein besonderes Problem aus dem Regelungsbereich heraus. Wie ist mit der Höhe nach nicht feststehenden, d.h. variablen, Erlösen umzugehen?
Ab dem kommenden Jahr sind die Neuregelungen des IFRS 15 zur Erfassung der Umsatzerlöse erstmals verpflichtend anzuwenden. Spätestens jetzt ist sicher die Zeit gekommen, um einen Einblick in das neue Konzept zu geben. Wird sich jetzt alles ändern und die Umsatzerlöse sind in ganz anderen Perioden zu erfassen als bisher?
Bereits in drei vorlaufenden Blogs hatte ich mich mit Fragen der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16 befasst. Zur Erinnerung: Der Leasingnehmer entscheidet nach den neuen Regelungen nicht mehr, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Stattdessen bilanziert er in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche. Bilanzierungsobjekt ist nicht das Leasingobjekt, sondern das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts. Die Serie zu IFRS 16 in lockerer Folge will ich heute mit der Frage fortsetzen, wie die Leasinglaufzeit zu bestimmen ist, weil sie den Umfang des zu bilanzierenden Nutzungsrechts maßgeblich bestimmt.
Bereits früher hatte ich mich mit den Vorschlägen des DRSC und des IDW zur nichtfinanziellen Erklärung befasst. In diesem Blog sollen nun die inhaltlichen Konkretisierungen näher beleuchtet werden.
Im Gesetz ist die Frage der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten konkret geregelt. Man sollte meinen, dass darin für die Praxis kein Streitpotenzial läge. Weit gefehlt, muss sich doch auch der BFH immer wieder mit den RAP auseinandersetzen. Jüngst hatte sich der BFH mit der Frage zu befassen, ob das Entgelt für eine Unterlassungsverpflichtung passivisch abzugrenzen ist.
Im letzten Blog habe ich mich mit den Vorschlägen des DRSC für eine Überarbeitung des Lageberichtsstandards DRS 20 durch E-DRÄS 8 im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Anforderungen für eine nichtfinanzielle Erklärung befasst. Dabei wurde auch das aktuelle Positionspapier des IDW zum Thema angesprochen. Die Berichtspflichten knüpfen dabei an das Vorliegen wesentlicher Sachverhalte an und auch weitere unbestimmte Rechtsbegriffe grenzen die Berichtspflichten ein. Kann man diese operationalisieren?
Der deutsche Rechnungslegungsstandard (DRS) 20 konkretisiert die Vorgaben des Gesetzgebers zum (Konzern-)Lagebericht und bringt darüberhinausgehende Anforderungen. Da der Gesetzgeber laufend an den gesetzlichen Vorgaben arbeitet, hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) vor wenigen Tagen den Entwurf eines Änderungsstandards zu DRS 20 (E-DRÄS 8) herausgebracht. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich diesbezüglich in einem Positionspapier geäußert. Welche Neuerungen ergeben sich hier für die Risikoberichterstattung?
Vor einiger Zeit hatte ich in einem Blog anlässlich des Lieferstopps eines VW-Zulieferers mit der Folge der Produktionseinstellung die Risikoberichterstattung zu Belieferungsrisiken bei Volkswagen untersucht. Der Blick in den Lagebricht führte dabei zu einem eher traurigen Ergebnis. Das Thema ist jedoch losgelöst von VW relevant, wie man an aktuellen Produktionseinschränkungen bei BMW feststellen kann, die wohl auch in diesem Fall durch ein Lieferproblem des einzigen Lieferanten (Single Sourcing) für ein Teil verursacht wurden. Im Anschluss an den VW-Fall hatte ich eine Auswertung der Lageberichte deutscher Unternehmen im Hinblick auf Belieferungsrisiken vorgenommen. Was hat diese Auswertung ergeben?
In einem früheren Blog hatte ich mich mit den Regelungen der Börsenaufsichtsbehörden zu Alternative Performance Measures (APM), d.h. alternativen finanziellen Leistungskennzahlen, befasst. Auch der IASB in London denkt im Rahmen seines Disclosure Projects darüber nach, hier Regelungen zu erlassen. Ein Diskussionspapier, das auch Vorschläge zu APM enthält, befindet sich gerade in der Kommentierungsphase. Wohin führen die Ideen des IASB und braucht man diese angesichts der Vorgaben der Börsenaufsichtsbehörden für deutsche IFRS-Bilanzierer?
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