Autor: Prof. Dr. Robin Mujkanovic
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Der steuerliche Maßgeblichkeitsgrundsatz hat eine lange Tradition. Die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit wurde hingegen mit dem BilMoG endlich aus dem HGB gestrichen. Insgesamt hatte der Gesetzgeber mit dem BilMoG tendenziell mehr Selbständigkeit von Handels- und Steuerbilanz initiiert. Seither wird darum gestritten, inwieweit sich Änderungen für die steuerliche Maßgeblichkeit ergeben. Jüngst hat der BFH mit einem Urteil zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Rückstellungsbewertung für die Steuerbilanz ein Stück weit zur Klärung beigetragen.
Wechseln Profifußballer während der Vertragslaufzeit den Verein, erhält der abgebende Verein vom aufnehmenden Verein eine Transferzahlung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Rechnungslegung stellt sich die Frage, wie diese Zahlung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Das Interpretationsorgan für IFRS, das IFRS IC, hat zu dieser Frage jüngst Stellung bezogen.
Kann die Rechnungslegung falsch sein, wenn man es nicht besser wissen konnte? Das klingt ein wenig nach einer esoterischen Fragestellung. Jedoch ist es für die Frage der Fehlerhaftigkeit von Abschlüssen von entscheidender Bedeutung, ob die Perspektive des Rechnungslegers bei Abschlusserstellung oder eine irgendwie geartete übergeordnete Sichtweise entscheidend ist. Das Institut der Wirtschaftsprüfer wie auch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee haben sich hierzu schon in ihren Verlautbarungen geäußert. Inzwischen hat sich auch das OLG Frankfurt dazu positioniert. Die entscheidende Frage ist, ob ein subjektiver oder ein objektiver Fehlerbegriff gilt.
In der Realität finden sich unterschiedliche Modelle der Cloudnutzung. Bekannt sind die Varianten Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (SaaS). Gerade beim letzten Fall ergeben sich neue Fragen der Softwarebilanzierung gegenüber der beim Softwarenutzer (Kunden) lokal installierten Software. Das IFRIC IC hat sich dabei Gedanken um die bilanziellen Folgen gemacht.
Die letzten Jahre waren geprägt von einigen Neuregelungen in der Rechnungslegung gerade nach IFRS. Dabei sind etwa die inzwischen anwendungspflichtigen Standards IFRS 9 zu Finanzinstrumenten, IFRS 15 zur Erlöserfassung und IFRS 16 zum Leasing zu nennen. Die Neuregelungen haben einen erheblichen Anpassungsdruck und selbstverständlich auch erhöhte Fehlerrisiken aus der Umstellung erzeugt. Gerade zu IFRS 15 und IFRS 16 hatte ich einige Grundsatz- und Detailfragen im Rahmen des Blogs versucht zu klären. Was sind die neuen Themen nach IFRS und HGB für das auf uns zukommende Jahr 2020?
Nicht nur, aber gerade auch vor Weihnachten räumen Verkäufer ihren Kunden ein unbedingtes Rückgaberecht ein, um die Kaufbereitschaft zu fördern. Bei Fernabsatzverträgen ist das gesetzlich verbrieft. Während im handelsrechtlichen Jahresabschluss keine konkrete Regelung zur Erfassung von Umsatzerlösen bei Einräumung von Rückgaberechten existiert, behandeln die IFRS das Thema explizit.
Bereits in vorlaufenden Blogs hatte ich mich mit Fragen der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16 befasst. Zur Erinnerung: Der Leasingnehmer entscheidet nach den neuen Regelungen nicht mehr, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Stattdessen bilanziert er in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche. Bilanzierungsobjekt ist nicht das Leasingobjekt, sondern das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts. Die Serie zu IFRS 16 in lockerer Folge will ich heute mit der Frage fortsetzen, wie mit einem Vertrag umzugehen ist, der neben der Nutzungskomponente weitere Nichtleasingleistungen enthält.
In einem früheren Blog „Die Wesentlichkeit in IFRS-Abschlüssen“ hatte ich mich mit der Beurteilung der Wesentlichkeit bei der Erstellung von IFRS-Abschlüssen befasst. Das Thema Wesentlichkeit spielt aber nicht nur bei der Abschlusserstellung eine große Rolle. Auch für den Abschlussprüfer ist es von zentraler Bedeutung, denn als Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten, ob die Berichterstattung frei von wesentlichen Fehlern ist. Wie kommt der Abschlussprüfer zu einer Wesentlichkeitsgrenze?
Mit IFRS 16 hat der IASB ein neues Konzept zur Leasingbilanzierung beim Leasingnehmer eingeführt. Danach bilanziert der Leasingnehmer grundsätzlich das Leasingverhältnis als schwebendes Geschäft, indem er ein Nutzungsrecht aktiviert und die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten passiviert. Zum Konzept und einigen Detailfragen hatte ich schon verschiedentlich Blogs verfasst (siehe unten). Mit der praktischen Anwendung des neuen Nutzungsrechtekonzepts tauchen immer wieder neue Fragen auf, die teils an das IFRIC, das Interpretationskomitee zu den IFRS, herangetragen werden. Jüngst hat sich IFRIC mit der Frage der Abbildung einer Grunddienstbarkeit als Leasingverhältnis befasst.
Bereits seit einigen Jahren sind bestimmte Steuerpflichtige nach § 5b EStG verpflichtet, ihre Abschlussdaten in einem elektronischen Berichtsformat als E-Bilanz für die Finanzverwaltung aufzubereiten. Die EU hatte mit der Transparenzrichtlinie schon im Jahr 2013 eine Pflicht zur elektronischen Aufbereitung des Jahresfinanzberichts mittels des European Single Electronic Format (ESEF) vorgegeben. Diese Pflicht soll zum 1.1.2020 wirksam werden.
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