Autor: Ralph Homuth, LL.M.
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Arbeitgeber tun vieles, damit sich ihre Mitarbeiter wohl fühlen. Hier sind auch immer lohnsteuerrechtliche Aspekte zu beachten. Doch wann ist ein Frühstück eigentlich ein Frühstück und im Falle der Gestellung durch den Arbeitgeber auch lohnsteuerlich zu würdigen? Zu diesem Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit seinem Urteil vom 03.07.2019 (VI R 36/17) für Klarheit gesorgt.
Eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile liegt nicht bereits schon dann vor, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 22.05.2019 – XI R 40/17 entschieden.
Die Erhöhung der Übungsleiterpauschale und eine Vereinfachung beim Spendenabzug sollen kommen. Entsprechende Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts und zur Stärkung des Ehrenamtes sollen in die Beratungen zum Jahressteuergesetz eingebracht werden. Ziel der konkreten Maßnahmen ist es, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen. Aktueller Rechtsstand Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflicher künstlerischen Tätigkeit oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag für eine juristische Person des öffentlichen Rechtes sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im...
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf eingebracht, mit dem ein neues Verfahren zur Beilegung von Streitfällen über Doppelbesteuerungsabkommen eingeführt werden soll. Die aktuellen Verfahren sehen teilweise keinen Einigungszwang vor. Der Hintergrund Doppelbesteuerungssachverhalte entstehen, wenn zwei souveräne Steuer-Jurisdiktionen auf dasselbe Besteuerungssubstrat zugreifen. Bisher erfolgte die Beilegung einer von einem betroffenen Steuerpflichtigen vorgebrachten Doppelbesteuerungsstreitigkeit, indem die jeweiligen Staaten teilweise auf ihre Besteuerungsrechte verzichteten.
Im Rahmen der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs sind fehlerhafte Bilanzansätze aus der Vergangenheit in späteren Veranlagungszeiträumen zu berichtigen. Ist es hiernach aber auch möglich, im Vorjahr nicht geltend gemachte (Sonder-)Betriebsausgaben erfolgswirksam nachzuholen? Nein, so das Urteil des BFH vom 17.6.2019 (IV R 19/16).
Bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts besteht das Unternehmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus mehreren Unternehmensteilen; es ist zwischen dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu unterscheiden. Doch welchem Unternehmensteil ist ein Vorsteuererstattungsanspruch zuzurechnen? Mit der Frage der Festsetzung entstandener Vorsteuererstattungsansprüche im Zeitraum der Insolvenzverwaltung musste sich das Finanzgericht (FG) Münster befassen (5 K 166/19 U).
Nach Beendigung eines Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente und Abwicklung durch den Anbieter, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem Urteil des BFH vom 09.07.2019 (X R 35/17) kommt es hierbei nicht auf ein Verschulden des Zulageempfängers an. Der Streitfall Was ist passiert?
Die Künstlersozialabgabe muss u.a. auch von Unternehmen entrichtet werden, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Ist ein Verein, der sich der einen Künstler mit der Gestaltung von Schaltflächen beauftragt, auch zum Kreis der Abgabeverpflichteten? Hierüber hatte das Sozialgericht Münster in seinem Urteil vom 11.07.2019 (S 14 BA 32/18) zu entscheiden.
Scheinselbständig oder nicht? Über diese Frage hatte das Sozialgericht Dortmund im Falle einer selbständig tätigen Lohnbuchhalterin zu urteilen. Nach seinem Urteil stellt die Tätigkeit im Streitfall eine abhängige Beschäftigung dar, die deshalb der Sozialversicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt (Urteil vom 11.03.2019 – S 34 BA 68/18). Der Streitfall Die im Streitfall beigeladene Lohnbuchhalterin hat bereits 2005 ein Gewerbe angemeldet und führt seitdem Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber aus.
Ertragsteuerlich dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen. Ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn die hierzu erforderlichen Angaben zum Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen fehlen? Über diese Frage hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 19.04.2019 (5 K 5119/18) zu entscheiden.
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