Autor: Ralph Homuth, LL.M.
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Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der BFH mit Urteil vom 28.05.2019 (II R 37/16) entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim. Der Streitfall Der Kläger und sein Bruder erbten am 05.01.2014 ein Zweifamilienhaus von ihrem verstorbenen Vater. Das Zweifamilienhaus hatte eine Wohnfläche von 120 qm und wurde von ihrem Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt. Die Brüder schlossen am 20.02.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an...
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter sind bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Nun gibt es Überlegungen, das Ehrenamt zu stärken und diese Beträge anzuheben. Jetzt hat der Bundesrat vorgeschlagen, die sog. Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale zu erhöhen. Aber werden die Erhöhungen wirklich kommen?
Auch im Jahr 2020 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung weiterhin 4,2 % betragen. Damit bleibt er im dritten Jahr in Folge stabil auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Beteiligung der Ressorts und Verbände eingeleitet. Der unveränderte Abgabesatz zeigt die stabile Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung in Folge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in der vergangenen Legislaturperiode. Seither hat sich wegen der deutlich intensivierten Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stetig erhöht. Hierdurch hat sich die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe verbreitert, was auch für eine...
Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte einschränkt, ist verfassungsgemäß, so der BFH in seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 27/17). In zwei Urteilen befasste sich der BFH mit einem Piloten und einer Luftsicherheitskontrollkraft (VI R 40/16 und VI R 12/17). Über die Hintergründe berichtete ich in meinem Beitrag „Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten“. Streitfall der Pilotin Die Klägerin ist seit September 2007 als Flugzeugführerin angestellt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass sie auch auf anderen Flugzeugtypen, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen...
Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte – wie z.B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist verfassungsgemäß, so der BFH in seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 27/17). Über die Hintergründe berichtete ich in meinem Beitrag „Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten“. Der Polizist im Streifendienst Der Kläger ist Polizist, der seinen Dienst als Sachbearbeiter im Einsatz- und Streifendienst am Sitz seiner Polizeiinspektion ausübt. Hierzu sucht er die Dienststelle arbeitstäglich auf, zieht dort seine Uniform an, nimmt an Dienstantrittsbesprechungen teil und erledigt anfallende Schreibarbeiten. Er suchte arbeitstäglich...
Die Tarifbegünstigung für den Gewinn aus einer Realteilung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit nicht mit der Realteilung aufgibt, so der BFH in seinem Urteil vom 15.01.2019 – VIII R 24/15. Der Urteilsfall Der Kläger war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät. Diese unterhielt Standorte in mehreren Großstädten. Im Jahr 2001 wurde die Sozietät durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften übertragen, die von den Partnern der einzelnen Standorte gegründet wurden. Auch der Kläger wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft. Er schied allerdings unmittelbar nach deren Gründung gegen...
Der BFH hatte in 2018 über die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen zu entscheiden, die von den Eltern eines sich in der Berufsausbildung befindlichen Kindes getragen wurden. Dabei verschärfte der BFH zum Teil die Grundsätze der Finanzverwaltung. Steuerzahlerfreundlich entschärft nun das BMF in seinem Schreiben vom 03.04.2019 die vom BFH aufgestellten Anforderungen. Zum Sachverhalt Mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15) hatte sich der BFH mit Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung befasst. Die Abziehbarkeit entsprechender Beiträge knüpft der BFH an folgende Bedingungen:
Der Steuerabzug nach § 50a EStG hat in den letzten Monaten zunehmend an Aufmerksamkeit und Bedeutung gewonnen. In seinen Urteilen vom 24.10.2018 hat sich der BFH nun mit zwei Fällen befassen müssen, denen eine besonders umfangreiche, d.h. eine unbegrenzte, unbefristeten und unwiderrufliche Nutzungsüberlassung zu Grunde lag. Fraglich war hier, ob hier bereits ein Verkauf der Rechte vorlag, der nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegt.
Die Kleinunternehmerregelung ist eine deutliche Vereinfachungsregelung. Sie kann für den Unternehmer auch ein Wettbewerbsvorteil sein, wenn seine Leistungsempfänger regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Umso schöner, könnte man doch die Umsätze beliebig auf verschiedene Unternehmen aufteilen, um gleich mehrfach zu profitieren. Aber hier helfen auch keine guten Worte, wie der BFH in einem weiteren Urteil klarstellte. Der Urteilsfall Die Klägerin ist freie Theologin und als Rednerin auf Hochzeiten, Taufen und Trauerfeiern tätig. In 2006 gründete sie mit ihrem Ehemann eine GbR, deren Zweck in der Durchführung von Hochzeitszeremonien und Trauerfeierlichkeiten war. Alleinige Geschäftsführerin und Vertretungsberechtigte war die Klägerin. Die Gewinne...
Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete zur Nutzung überlassen, so ist diese Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (Trennungstheorie). Für Wohnimmobilien ist dieser Fall geregelt, aber wie verhält es sich eigentlich bei Gewerbeimmobilien? Findet hier auch die 66 Prozent-Grenze Anwendung? Hierüber hatte der BFH am 10.10.2018 (IX R 30/17) zu entscheiden.
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