Autor: Ralph Homuth, LL.M.
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Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. Dies hat der erste Senat des FG Köln im vorläufigen Rechtsschutz mit seinem Beschluss vom 28.02.2019 (1 V 2304/18) entschieden. Das Showformat Bei dem Fernsehformat werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch in diesem Streitfall überließ der Antragsteller sein Haus für Umbau- und Renovierungsmaßnahmen die für das Showformat „Zuhause im Glück“ aufgezeichnet wurden. Hierzu verpflichtete er sich zur Teilnahme an Interviews und zur Kamerabegleitung. Ferner räumte er der Produktionsgesellschaft umfassende Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein.
Spielgewinne sind nicht in jedem Fall steuerfrei. So sind bspw. auch die vereinnahmten Preisgelder aus Pokerturnieren als gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben stellt das Turnierpokerspiel nämlich kein reines – und damit nicht steuerbares – Glückspiel dar. Es liegt viel mehr eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel vor. Der Streitfall Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Jahren 2004 bis 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter. Darüber hinaus nahm er in den Streitjahren 2005 bis 2007 häufig an Pokerturnieren teil. Die Turniere fanden in verschiedenen Städten und Ländern (A, B, C, D,...
Derzeit unterstützt die Bundesregierung die OECD dabei, im Auftrag der G20 Reformvorschläge für das internationale Steuersystem zu erarbeiten, um den steuerlichen Herausforderungen der Digitalsteuer zu begegnen. Hierzu werden momentan noch auf Ebene der OECD Lösungen für die steuerlichen Herausforderungen diskutiert. Die konkrete Ausgestaltung der Vorschläge ist noch offen. Auswirkungen auf einzelne Branchen können daher aktuell noch nicht abgeschätzt werden.
Aus- und Weiterbildungen sind nicht nur mit großem persönlichem Aufwand, sondern auch oft mit hohen Ausgaben verbunden. Umso schöner, wenn man in diesem Zusammenhang Unterstützung durch den Fiskus erhält. Allerdings besteht hier ein erheblicher Unterschied zwischen einer einheitlichen bzw. mehraktigen Erstausbildung und einer Weiterbildung. Nun hat der BFH zu der Differenzierung gleich in vier Urteilen vom 11.12.2018 Stellung genommen.
Ist eine Gebietskörperschaft mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt, und trägt sie wirtschaftlich die Dauerverluste aus dieser Beteiligung, so entsteht keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben. So hat es der BFH in seinem Urteil vom 11.12.2018 (VIII R 44/15) entschieden. Welche Dauerverlustgeschäfte sind begünstigt? Begünstigte Dauerverlustgeschäft liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne kostendeckendes Entgelt ausführt oder ihr Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG)....
Wird ein unbesichertes Konzerndarlehen gewinnmindernd ausgebucht und dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 AStG neutralisiert, so ist diese Korrektur der Einkünfte nicht nach Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens gesperrt. Mit diesem Urteil vom 27.02.2019 – I R 73/16 änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung, deren Grundsätze er in einer Reihe weiterer Fälle demnächst konkretisieren wird.
Einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch. Sie ist daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Doch wie verhält es sich mit (bloßen) Abmahnungen, die zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs dem Rechtsverletzer übermittelt werden? Nach dem Urteil des BFH vom 13.02.2019 – XI R 1/17 stellen dies Beträge die Gegenleistung des Rechteverletzers für die Abmahnleistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegen.
Kann man auch beruflich TV-gucken? Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wie zum Beispiel Fortbildung. Doch können die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo hiernach auch als Werbungskosten abgezogen werden? Ja, so hat es der BFH mit seinem Urteil vom 16.01.2019 – VI R 24/16 für einen hauptamtlichen Torwarttrainer im Bereich des Lizenzfußballs entschieden.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter sind bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Doch was ist, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, wie z.B. Fahrt- oder Reisekosten, und sich hierdurch ein Verlust ergibt? Über diesen Fall hat nun der BFH aktuell entschieden (Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 17/16).
Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Unternehmern die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstatten zulassen. Um diese Rechnungen zweifelsfrei zuordnen zu können, ist die Rechnungsnummer erforderlich. Hieran hat der BFH jedoch seine Zweifel, denn kann diese Zuordnung nicht auch anders gesichert sein? Mit der Frage, ob die Rechnungsnummer eine formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags ist, muss sich nun der EuGH beschäftigen.
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