Autor: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
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Am 17.10.2019 hat der Bundestag in erster Lesung über das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) beraten. Das ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung beim Abbau überbordender Bürokratie. Jetzt werden sich im nächsten Schritt die Fachausschüsse damit befassen. Hintergrund Ziel des Entwurfes für ein Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) ist es, Verfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, aber auch Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltungen, wo möglich, weiter zu verringern. Schwerpunkte sind:
Das Bundeskabinett hatte am 31.7.2019 den Gesetzentwurf für eine Reform der Grunderwerbsteuer verabschiedet. Nach der Kritik des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) habe etliche Steuerjuristen massive Kritik am Gesetzentwurf geübt. Nach dem Bundesrat (BR-Drs. 3534/19 (B)) fordern nun auch die Wirtschaftsverbände in einem Schreiben vom 7.10.2019 eine deutliche Nachbesserung des Gesetzentwurfs.
Betreiber von Internet-Plattformen droht für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Händler die Haftung. Liegt dem Marktplatzbetreiber jedoch eine Bescheinigung des Finanzamtes vor, dass der entsprechende Anbieter in Deutschland steuerlich erfasst ist, entfällt diese Haftung grundsätzlich. Da die Haftungsregelung für Händler aus dem EU-Wirtschaftraum ab 1.10.2019 greift, ist jetzt Eile bei der Registrierung geboten.
Erst vor kurzem hat das BMWi zur Umsetzung der von Bundesminister Altmaier angekündigten Mittelstandsstrategie einen Referentenentwurf für ein BEG III vorgelegt. Am 18.9.2019 hat sich nun auf den entsprechenden Gesetzentwurf geeinigt. Das kann jedoch nur der Anfang für einen nachhaltig spürbaren Bürokratieabbau sein, weitere Schritte müssen folgen. Hintergrund Überbordende Bürokratie hemmt Innovationen und schwächt den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig – sagen rund rund zwei Drittel der deutschen Unternehmen. Deshalb hat der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit mit dem BEG I (BGBl 2015 I S. 1400) und dem BEG II (BGBl 2017 I S. 2143 ) begonnen, den gesetzlichen Bürokratiedschungel zu lichten....
Mit einer Bundesratsinitiative will das Land Berlin durchsetzen, dass künftig die Grundsteuer in Deutschland nicht mehr auf Mieter umgelegt werden kann. Die Grundsteuerbelastung träfe dann nur noch die Grundstücks- und Immobilieneigentümer, also die Vermieter. Was ist davon zu halten? Rechtlicher Hintergrund Nach § 556 Abs. 1 BGB können die Vertragsparteien eines Mietverhältnisses vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt, also solche Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück laufend entstehen. Einzelheiten der umlagefähigen Betriebskosten regelt die Betriebskostenverordnung (vom 25.11.2003, BGBl 2003 I S. 2346), zu denen nach § 2 Nr. 1 BetrKV auch die Grundsteuer...
Auch in 2019 haben viele der 699 deutschen Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnern ihre Realsteuerhebesätze kräftig angehoben – auch bei der Grundsteuer, verbunden mit einem deutlichen Steuermehraufkommen. Dies ist das Ergebnis einer am 9.9.2019 vom DIHK veröffentlichten Hebesatzumfrage. Eine Analyse:
Ob man sie mag oder nicht: E-Scooter prägen seit Mitte Juni 2019 mehr und mehr das Stadtbild in deutschen (Groß-)Städten. E-Scooter sind aber nicht nur ein Fortbewegungsmittel. Man kann damit auch Steuern sparen! Hintergrund Die Verordnung für sogenannte E-Scooter ist am 15.6.2019 bundesweit in Kraft getreten (ElektrokleinstfahrzeugeVO -eKFV- v. 6.6.2019, BGBl 2019 I S.756). Sie dürfen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h auf Radwegen, Radstreifen oder – falls diese nicht vorhanden sind – Straßen fahren. Die Fahrer müssen mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen nur auf Radwegen fahren – oder auf der Straße, wenn es keinen Radstreifen...
Ich hatte bereits unlängst zum BEG III berichtet: Mehrfach hatte die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zum Bürokratieabbau angekündigt. Zuletzt hatte Bundeswirtschaftsminister Altmaier in seinem Eckpunktepapier für eine Mittelstandsstrategie vom 29.8.2019 die kurzfristige Vorlage eines Gesetzentwurfs angekündigt. Jetzt liegt ein Referentenentwurf des BMWi vom 9.9.2019 vor. Was ist Inhalt des BEG-Referentenentwurfs? Mit einem geplanten Entlastungsvolumen von 1,115 Mrd. Euro/Jahr für die Wirtschaft und 78,2 Mio. Euro/Jahr für Bürger sieht der RefE folgende Kernelemente vor: Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen. Option eines digitalen Meldescheins im Beherbungsgewerbe. Daneben enthält der RefE leider wenig Bemerkenswertes:
9/11 hat seit 2001 für uns alle eine besondere Bedeutung. In diesem Jahr kommt noch eine weitere hinzu: Am 11.9.2019 erfolgt im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Expertenanhörung zur geplanten Grundsteuerreform. In der ersten Anhörung geht es um den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Grundgesetzes, Art. 72, 105 und 125b GG (BT-Drs. 19/11084). In der zweiten Anhörung zur Reform der Grundsteuer beschäftigt sich der Finanzausschuss mit den Gesetzentwürfen von CDU/CSU und SPD zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (BT-Drs. 19/11085) sowie zur Änderung des Grundsteuergesetzes und zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (BT-Drs. 19/11086). Darüber hinaus...
Neuerdings findet sich in Steuerbescheiden folgender Vorläufigkeitsvermerk zu festgesetzten Zinsen: „Die Festsetzung von Zinsen ist gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 S. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat.“ Dieser Vorläufigkeitsvermerk kann sich für Steuerzahler nachteilig in Fällen auswirken, bei denen zu seinen Gunsten Erstattungszinsen festgesetzt werden. Um einer eventuellen späteren Rückzahlung an das Finanzamt vorzubeugen, empfiehlt sich in solchen Fällen die Einlegung eines Einspruchs mit dem Ziel endgültiger Zinsfestsetzung.
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