Die jüngste Reform der Abschlussprüfung erfolgt auf zwei Ebenen. Zum einen sind für sämtliche gesetzliche Abschlussprüfungen die Vorgaben der europäischen „Abschlussprüfungs-Richtlinie“ in deutsches Recht umgesetzt worden. Zum anderen ist bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse die europäische „Abschlussprüfungs-Verordnung“ (AP-VO) direkt zu beachten. Hier haben sich einige Neuerungen gerade für die Übernahme des Mandats ergeben. In einem früheren Blog war diesbezüglich schon zur Frage der Vereinbarkeit von Prüfung und Steuerberatung berichtet worden. Zahlreiche weitere Fragen ergeben sich gerade im Hinblick auf den Auswahlprozess und die Übernahme eines neuen Mandats. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis...
Bilanzierung
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Die Anzahl der eigenen Institutionen, die sich mit dem Thema Rechnungslegung beschäftigen, hat sich in den letzten Jahren um einige erhöht. Trotz der gleichen Themen, die diese Institutionen beschäftigen, kommunizieren sie oft nicht miteinander. Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen) Diplom-Volkswirtin Fachbuchautorin und Referentin mit dem Schwerpunkt Bilanzanalyse, Bilanzkosmetik und Bilanzforensik Sachverständige im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zum Wirecard-Skandal Anhörung im Finanzausschuss zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) Besuchen Sie mein Profil auf LinkedIn Warum blogge ich hier? Aus Interesse an den Themen. Aus Spaß. Aus Netzwerk-Gründen. Als Ergänzung zu meiner Arbeit als...
Der Bestätigungsvermerk. Bisher war dieser in den Geschäftsberichten der börsennotierten Unternehmen immer ein Standardtext. Man hatte den Eindruck, dass lediglich die Jahreszahlen ausgetauscht wurden. Wichtig war lediglich der Hinweis, ob das Unternehmen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhielt. Sofern dieser eingeschränkt oder versagt wurde, gab es weitere Informationen zur Begründung dieser Entscheidung. Durch die aktuelle Reform des sog. Abschlussprüferreformgesetzes (APAReG, AReG) wird der bisherige Bestätigungsvermerk um einen Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen) Diplom-Volkswirtin Fachbuchautorin und Referentin mit dem Schwerpunkt Bilanzanalyse, Bilanzkosmetik und Bilanzforensik Sachverständige im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zum Wirecard-Skandal...
Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von (eigenen) Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen verpflichtet ist, muss im Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet werden. Es handelt sich also um eine Pflichtrückstellung. So geurteilt durch den BFH (Az: VIII R 30/01). Was aber ist für die Kosten der Aufbewahrung von Mandantenakten? Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben...
Seit der Finanzkrise hat das Vertrauen des Kapitalmarktes in die Qualität der externen Abschlussprüfung gelitten. Um die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer zu gewährleisten, wird es nunmehr eine sog. externe Rotationspflicht geben. Bisher war nach sieben Jahren eine interne Rotation durch den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners in der Prüfungsgesellschaft ausreichend (inkl. bestimmter Karenzzeiten). Durch das neue Gesetz wird die externe Rotation verpflichtend. So beträgt die maximale Prüfungszeit nach dem neuen Gesetz 20 Jahre. Es gibt nach zehn Jahren eine Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen) Diplom-Volkswirtin Fachbuchautorin und Referentin mit dem Schwerpunkt Bilanzanalyse,...
Häufig mit guten Gründen wird sozial und ökologisch verantwortliches Handeln von Privatleuten und Wirtschaftsakteuren eingefordert. Bereits heute haben große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte KapCo-Gesellschaften im Lagebericht über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, etwa zu Arbeitnehmer- und Umweltbelangen, zu berichten (§ 289 Abs. 3 HGB). Nun kommt über die EU eine erweiterte Berichterstattungspflicht. Um die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/95/EU umzusetzen, wurde der Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vorgelegt. Was kommt hier auf die Unternehmen zu? Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG Seit 2005 Professur für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung an der Wiesbaden Business School Arbeitskreise beim IDW/DRSC/DIIR, Prüfer im WP-Examen...
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