Kategorie: Steuern
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Immer wieder sind in der Praxis Fälle anzutreffen, in denen Steuerzahler „ihre“ Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich auf die eigene Steuerschuld angerechnet haben möchten und nicht auch auf die Steuerschuld ihres Ehepartners. Zumeist liegen dabei folgende Sachverhalte zugrunde: Die Ehegatten leben mittlerweile getrennt, beantragen aber noch die Zusammenveranlagung. Einer der Ehegatten ist in die Insolvenz geraten, während der andere Ehegatte ein gut verdienender selbständig tätiger Steuerzahler ist; es wird auch hier die Zusammenveranlagung beantragt. Natürlich möchten die Mandanten üblicherweise nicht, dass eine mögliche Einkommensteuer-Erstattung, die aufgrund der (hohen) Vorauszahlungen des einen Ehegatten zustande gekommen ist, dem anderen Ehegatten oder dessen Insolvenzverwalter (bzw. Gläubigern)...
Da insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Krankenkassen auch online an das Finanzamt übermittelt werden müssen, weiß der Fiskus insoweit über den Umfang der abziehbaren Sonderausgaben meist besser Bescheid, wie einige Steuerpflichtige selber. Aber Vorsicht, die Daten müssen überprüft werden!
Um Überbewertungen zu vermeiden, eröffnet § 198 BewG dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, von den gesetzlich vorgeschriebenen steuerlichen Bewertungsmethoden abzuweichen und einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Die Vorschrift wird als so genannte „Öffnungsklausel“ bezeichnet.
Arbeitnehmer, die Aktien ihres Arbeitgebers halten, sollten vorsichtig sein, wenn dieser von einem anderen Unternehmen übernommen und ihnen ein Aktientausch angeboten wird. Denn falls sie neben den Aktien ihres neuen Arbeitgebers auch eine Barabfindung erhalten, ist diese sofort voll zu versteuern. Geregelt sind die steuerlichen Auswirkungen des Aktientauschs in § 20 Abs. 4a EStG. Und diese Vorschrift kann mitunter zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Nehmen wir folgenden Fall: Ein Arbeitnehmer erwirbt im Jahre 2012 Aktien seines (alten) Arbeitgebers für 10.000 Euro. Diese haben heute einen Wert von 15.000 Euro. Nun wird das Unternehmen seines Arbeitgebers verkauft und dem Arbeitnehmer wird angeboten,...
Smartphone-Apps können nützliche Alltagshelfer sein. Auch für Fahrtenbücher hat sich ein buntes Portfolio an Angeboten ausgebildet. Welche – u. U. besonderen – Grundsätze sind beim Führen von Fahrtenbüchern mittels Smartphone zu beachten? Oder doch „Alles beim Alten“?
Gut achtzehn Monate und über 400 Blogbeiträge sind vergangen, seit ich mich hier nach der Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten nach 2012 gefragt habe. Eine Antwort gibt es immer noch nicht.
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.10.2015 (Az. 14 K 2436/14) entschieden, dass der Listenpreis für ein Fahrzeug nicht der von der Hersteller-Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelte Betrag, sondern der sich bei Anwendung einer speziellen Preisliste des Herstellers für Taxi- und Mietwagenunternehmer ergebende Listenpreis ist. Sollte diese Entscheidung Breitenwirkung entfalten?
Wenn das Finanzamt Beweise für ausländische Kapitalerträge hat, dann darf es hier auch Zuschätzungen tätigen, wenn es die konkrete Höhe der hinterzogenen Einnahmen nicht konkret feststellen kann. Aber Beweise für ausländische Einnahmen müssen schon her, wie aktuell das FG Berlin-Brandenburg (Az: 14 K 14207/15) darlegt.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern. So der Grundsatz, wobei die Ausnahme natürlich interessanter ist.
Im Rahmen von Seminaren zum Verfahrensrecht wird immer wieder die Frage gestellt, ob bei einem streitigen Gewerbesteuermessbescheid die Aussetzung der Vollziehung (nur) beim Finanzamt oder (auch) bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden sollte. Zudem wird zuweilen beklagt, dass die Gemeinden bei der Anordnung von Sicherheitsleistungen wesentlich strenger vorgehen würden als die Finanzämter. Während einer Kollegen-Arbeitsgemeinschaft hat der Referent dazu Folgendes vorgetragen:
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