Kategorie: Steuern
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Nichts gegen Quasselstrippen, aber manchmal ist nichts sagen einfach die bessere Lösung. Tatsächlich scheint dies auch im Steuerrecht so zu sein.
Neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof sind immer besonders wichtig. Hier wie gehabt eine Auswahl von drei Verfahren:
In knapp sechs Tagen wird der EuGH zwei mit Spannung erwartete Entscheidungen zu den umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen veröffentlichen. Wenn man es mit etwas Pathos unterlegen möchte, könnte man sagen: Danach ist das Umsatzsteuerrecht nicht mehr dasselbe, wie zuvor.
Pedelecs und Elektrofahrräder sind auf dem Vormarsch. In diesem Zusammenhang überlassen immer mehr Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern solche Räder. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügung vom 03.05.2016 (Kurzinfo LSt 1/2016) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von E-Bikes Stellung bezogen. Die Verwaltungsanweisung ist interessant, weil sie zugleich auf ein Steuersparmodell hinweist.
Es war ein beliebter Trick der vielen Grenzpendler und „Auslandsarbeiter“: Man schafft jenseits der Grenze, spart sich dort (teilweise) die Steuererklärung, und erklärt dem deutschen Finanzamt, dass es für die Besteuerung des Gehalts unzuständig sei. Mit dem am vergangenen Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesfinanzhofs ist dem nun endgültig ein Riegel vorgeschoben. Theoretisch wenigstens.
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist in ein Rettungsanker, der hilft ein Versäumnis ungeschehen zu machen. Klar, dass die Anforderungen seitens des Finanzamtes streng sind. Man kann es aber auch übertreiben.
In meinem Blog-Beitrag „Was ist eigentlich eine Existenzgrundlage“ hatte ich schon darauf hingewiesen, dass sich die Finanzgerichte schwer tun, bei psychischen Erkrankungen von Steuerpflichtigen Steuerermäßigungen zu gewähren. In dem seinerzeit von mir geschilderten Fall ging es darum, dass Kosten für einen Zivilprozess im Zusammenhang mit immateriellen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden (BFH 17.12.2015, VI R 7/14). Besonders unnachgiebig war das FG Münster im Urteil vom 28.04.2014 (6 K 1015/13Kg):
Vielleicht geht es Ihnen so ähnlich wie mir und Sie haben von den im Titel aufgezählten Berufsgruppen noch nie gehört – dennoch werfen Elterngeldberater, BAföG-Berater und Rentenberater aktuell steuerliche Fragen auf: Werden gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt?
Wieder einmal eine Entscheidung aus dem Kuriositätenkabinett: Die Begründung liest sich durchaus plausibel, doch irgendwie stellt sich ein Störgefühl ein.
Bereits vor einiger Zeit hatte ich die (kaum vorhandenen) Möglichkeiten zur Berichtigung eines fehlerhaft festgestellten Einlagekontos dargestellt (siehe „Der Fluch des steuerlichen Einlagekontos“). Anlass zur Hoffnung gibt nun ein Urteil des FG Köln vom 07.04.2016 (13 K 37/15). Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt:
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