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16. April 2021

Am 13.4.2021 hat das Bundeskabinett durch Ergänzung der CorArbSchV die Einführung einer zunächst bis 30.6.2021 befristeten Testverpflichtung der Unternehmen für ihre in Präsenz Beschäftigten beschlossen. Was ist davon zu halten? Hintergrund Im MPK-Beschluss vom 22.3.2021 (Ziff.7) heißt es, die Unternehmen sollen „ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen“, „… mindestens einmal pro Woche und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.“ Weiter heißt es, dass die Wirtschaftsverbände Anfang April einen Umsetzungsbericht vorlegen, wieviel Unternehmen sich beteiligen. Die Wirtschaftsverbände haben geliefert, dennoch kommt jetzt eine rechtliche Verpflichtung der Unternehmen zur Testung in Betrieben. Ein Beitrag von:...

16. April 2021

Mit Urteil vom 16.6.2020 (Az: VIII R 1/17) hat der BFH im Anschluss an seine Entscheidung vom 20.11.2018 (Az: VIII R 37/15) erneut bestätigt, dass nach der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 Verluste aus Knockoutzertifikaten als negative Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden. Besonders erfreulich bei der Entscheidung ist: Der BFH macht im Hinblick auf die Verlustberücksichtigung keinen Unterschied, ob es sich bei dem Verfall des Knock-out Zertifikates um ein Termingeschäft oder um einen Verlust von einer sonstigen Kapitalforderung handelt. Zumindest im Hinblick auf die Verlustberücksichtigung ist dies insoweit irrelevant. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer –...

15. April 2021

Die Grundsicherung nach dem SGB II unterstützt Betroffene mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit der Grundsicherung soll das Existenzminimum abgesichert werden, also die Sicherung des zum Leben Notwendigen – so steht es in dem Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ der Bundesagentur für Arbeit. Zur Grundsicherung gehört gegebenenfalls auch ein so genannter Mehrbedarf, wenn dieser unabweisbar ist. Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind auch diese Kosten als Mehrbedarf anzuerkennen. Geregelt ist...

14. April 2021

Mit Rücksicht auf die besondere Zweckbindung der Soforthilfe unterliegt diese einem besonderen Schutz und darf nicht gepfändet werden (§ 851 Abs.1 ZPO); folgerichtig ist in Höhe des bewilligten und auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag zu erhöhen (§ 850k Abs. 4 ZPO) – sagt der BGH in letzter Instanz (BGH 10.3.2021 – VII ZB 24/20). Hintergrund und Sachverhalt Die Klägerin hatte antragsgemäß Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bewilligt bekommen. Die Bank verweigerte die Auszahlung des auf einem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Betrages, weil anderweitige Pfändungen vorlagen. Dem hat der BGH widersprochen und den pfändungsfreien Betrag um die überwiesene Soforthilfe...

14. April 2021

Wen der Gesetzgeber im Blick hat Die befristet für 2020 und 2021 eingeführte Homeoffice-Pauschale soll vorrangig den beruflich veranlassten Anteil der Wohnkosten bei Arbeitnehmern und Selbständigen im Homeoffice, die nicht über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, abgelten. Primär adressiert der Gesetzgeber demnach erwerbstätige Steuerpflichtige während der Lockdowns. Ich habe im Experten-Blog bereits ausgeführt, dass eine weitere Gruppe die Homeoffice-Pauschale beanspruchen kann: Studierende und Auszubildende. Aber auch während des Mutterschutzes, Elternzeit oder einer Phase der Erwerbslosigkeit können in der privaten Wohnung berufliche Zwecke, z. B. durch die Teilnahme an Fortbildungen, verfolgt worden sein. Häusliches Arbeitszimmer in Zeiten der Nichtbeschäftigung Ein Beitrag...

13. April 2021

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist im Zuge der Corona-Pandemie auf 4.008 Euro angehoben worden. Zunächst sollte die Erhöhung auf die Jahre 2020 und 2021 befristet sein („Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“). Doch später ist die Befristung aufgehoben worden, so dass der höhere Entlastungsbetrag auch ab 2022 fort gilt („Jahressteuergesetz 2020“). Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt indes unverändert. Nun sind Geld und Steuern sparen bekanntlich nicht alles im Leben, aber dennoch sollten Alleinerziehende beachten, dass ihnen ihr Entlastungsbetrag komplett verloren geht, wenn sie heiraten und die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung auch nur einen einzigen Tag im Veranlagungszeitraum erfüllen. Ein Beitrag...

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